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ses besondern Eintrags nicht, weil der Zweck desselben, möglichen Täuschungen von Seiten
des Schuldners und bisherigen Besitzers vorzubeugen, schon durch die in 9 150 vorgeschrie-
bene Eintragung eines Veräußerungsverbots erreicht wird.
& 32. Nur Gerichte, denen eine zum Richteramte befähigte Person vorsteht, können
Grund= und Hypothekenbehörden sein und selbstständig Grund= und Hypothekenbücher führen.
Daraus folgt, daß an Orten, wo bisher noch die Einrichtung bestanden hat, daß Geistliche
eine dem Pfarrlehne zustehende Gerichtsbarkeit über Grundstücke selbst ausgeübt, Käufe be-
stätigt, Grundstücke in Lehn gereicht, Hypothekenconsense ertheilt, und über diese Handlungen
Urkunden ausgefertigt haben, die Geistlichen künftig nicht als Grund= und Hypothekenbehör-
den fungiren können, sondern diese Function durch hierzu anzustellende Justitiare versehen
werden muß; dieses gilt unbeschadet der etwa bestehenden Befugnisse zu Erhebung gewisser
Abgaben bei Besitzveränderungen oder Hypothekenbestellungen (§ 8), sowie hinsichtlich sol-
cher Grundstücke, bei denen etwa ein wirklicher Lehnsverband oder ein Erbzinsverhältniß oder
Erbpachtsverhältniß Statt fände, unbeschadet der Bestimmungen in §9§ 11, 12, 13.
& 33. Als Grund= und Hypothekenbehörde, welcher die Führung des Grund= und
Hypothekenbuchs zukommt, ist bei getheilter Gerichtsbarkeit dasjenige Gericht zu betrachten,
welches zeither die Veräußerungen und Verpfändungen von Grundstücken am Orte richterlich
zu bestätigen gehabt und die Kauf= und Consensbücher gehalten hat.
Diese Regel gilt auch für die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin, insofern
in Ansehung gewisser Grundstücke zeither das Verhältniß Statt gefunden hat, daß das Ap-
pellationsgericht die Veräußerungen und Verpfändungen zu bestätigen hatte, während die
Lehnsreichung anderswo erfolgte.
§ 34. Käme es irgendwo vor, daß die Gerichtsbarkeit über Grungstücke dergestalt
zwischen zwei verschtedenen Gerichten getheilt gewesen wäre, daß dem einen die richterliche
Bestätigung der Veräußerungsverträge nebst Haltung des Kaufbuchs, dem andern die Best-
tigung der Verpfändungen nebst Haltung des Consensbuchs zugestanden hätte, so hat, in-
sofern diese Gerichte sich nicht darüber vereinigen, welches von ihnen der Anlegung und
Führung des Grund= und Hypothekenbuchs sich zu unterziehen und die Function als Grund-
und Hypothekenbehörde zu versehen habe, die Commission für Einrichtung der Grund= und
Hypothekenbücher solches zu bestimmen; durch eine dergleichen Bestimmung werden etwa be-
stehende Befugnisse der Gerichtsmhaber zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzveränderun-
gen oder Hypothekenbestellungen (§ 8) nicht berührt.
An das zur Grund= und Hypothekenbehörde bestimmte Gericht sind die bei dem andern
Gerichte vorhandenen Nachrichten und gehaltenen Gerichtsbücher und Acten Behufs des Ge-
brauchs bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs (§ 213 flg.) und zur fernern Auf-
bewahrung (§ 240) abzugeben.
zu § 127.
§ 35. Bei Gerichten mit stets offener Gerichtsstelle darf das Grund= und Hypothe= zu § 131.
kenbuch nicht aus dem Gerichtslocale entfernt werden.
1844. 7