Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu 8 133. 
zu 9 134. 
zu 8 137. 
zu 8 149. 
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#s36. Die Bestimmung in § 133 bezieht sich vornehmlich auf Patrimonialgerichts- 
verwalter, die außerhalb ihres Gerichtsbezirks wohnen. 
Was gerichtliche Verhandlungen betrifft, welche über die zu Einzeichnungen in das 
Grund- und Hypothekenbuch Anlaß gebenden Rechtsgeschäfte Statt finden und den Einzeich- 
nungen vorausgehen und zur Unterlage dienen, so wird, insofern dergleichen Verhandlungen 
von der Art sind, daß sie nach bestehenden Gesetzen nur an Gerichtsstelle gültig vorgenom- 
men werden können, hieran, wie auch sonst an den für solche Verhandlungen vorgeschriebe- 
nen Formen durch § 133 nichts geändert. 
s37. Der zweite Satz in § 134 giebt Dasjenige an, was die Grund= und Hypo- 
thekenbehörden im Zweifel zu beobachten haben, wenn nämlich nicht aus den Anmeldungen 
selbst und den sie begleitenden Nachweisungen (6J 142) erhellt, daß die gleichzeitig angemel- 
deten Forderungen doch nicht gleichen Rang haben sollen, sondern eine der andern im Range 
vorgehen soll. 
#38. Bei Bestimmung der Frist zu Berichtigung des zur förmlichen Eintragung der 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und Ho- 
pothekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachweises, auf Ortsentfernung und 
andere Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierigkeit der Beibringung und der 
größere oder geringere dazu erforderliche Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht zu nehmen. 
# 39. Da eine Eventualappellation gegen Abschlagung eines bei dem Richter ange- 
brachten Gesuchs sich erledigt, wenn der Richter auf letzteres gewierige Entschließung faßt, 
so findet auch bei Eventualappellationen gegen Abschlagung des Gesuchs um Vormerkung 
einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche oder um Eintragung einer Protestation 
in das Grund= und Hypothekenbuch die Kundmachung des Vorhandenseins einer solchen 
Appellation im Grund= und Hypothekenbuche nur dann Statt, wenn die von der Grund- 
und Hypothekenbehörde nach Vorschrift der Verordnung vom 14Aten Mai 1836, Nr. 1. 
in jedem dergleichen Falle zu fassende Entschließung dahin erfolgt, daß das Gesuch nicht 
zu gewähren sei. 
# 40. Bei unzulässigen Appellationen unterbleibt die Kundmachung im Grund= und 
Hypothekenbuche. Es würde also z. B., wenn nach erfolgter Zwangsversteigerung und ge- 
schehenem Zuschlage der vorige Besitzer gegen die Eintragung des Erstehers als neuen Be- 
sitzers in das Grund= und Hypothekenbuch protestirte und appellirte, die Grund= und Hy= 
pothekenbehörde weder die Protestation zu beachten, noch die damit verbundene Appellation 
durch eine Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen haben, da nach 
gesetzlicher Vorschrift (erläut. Proceßordnung ad tit. XLI, & 1) Protestationen und Ap- 
pellationen gegen die Adjudication eines nothwendigerweise versteigerten Grundstücks unzu- 
lässig sind. 
zu &151,152. 8# 41. Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem dieser Verordnung beige- 
fügten Formulare und Schema zu führen. Das Papier zu denselben wird den Grund-
	        
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