zu 8 133.
zu 9 134.
zu 8 137.
zu 8 149.
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#s36. Die Bestimmung in § 133 bezieht sich vornehmlich auf Patrimonialgerichts-
verwalter, die außerhalb ihres Gerichtsbezirks wohnen.
Was gerichtliche Verhandlungen betrifft, welche über die zu Einzeichnungen in das
Grund- und Hypothekenbuch Anlaß gebenden Rechtsgeschäfte Statt finden und den Einzeich-
nungen vorausgehen und zur Unterlage dienen, so wird, insofern dergleichen Verhandlungen
von der Art sind, daß sie nach bestehenden Gesetzen nur an Gerichtsstelle gültig vorgenom-
men werden können, hieran, wie auch sonst an den für solche Verhandlungen vorgeschriebe-
nen Formen durch § 133 nichts geändert.
s37. Der zweite Satz in § 134 giebt Dasjenige an, was die Grund= und Hypo-
thekenbehörden im Zweifel zu beobachten haben, wenn nämlich nicht aus den Anmeldungen
selbst und den sie begleitenden Nachweisungen (6J 142) erhellt, daß die gleichzeitig angemel-
deten Forderungen doch nicht gleichen Rang haben sollen, sondern eine der andern im Range
vorgehen soll.
#38. Bei Bestimmung der Frist zu Berichtigung des zur förmlichen Eintragung der
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und Ho-
pothekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachweises, auf Ortsentfernung und
andere Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierigkeit der Beibringung und der
größere oder geringere dazu erforderliche Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht zu nehmen.
# 39. Da eine Eventualappellation gegen Abschlagung eines bei dem Richter ange-
brachten Gesuchs sich erledigt, wenn der Richter auf letzteres gewierige Entschließung faßt,
so findet auch bei Eventualappellationen gegen Abschlagung des Gesuchs um Vormerkung
einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche oder um Eintragung einer Protestation
in das Grund= und Hypothekenbuch die Kundmachung des Vorhandenseins einer solchen
Appellation im Grund= und Hypothekenbuche nur dann Statt, wenn die von der Grund-
und Hypothekenbehörde nach Vorschrift der Verordnung vom 14Aten Mai 1836, Nr. 1.
in jedem dergleichen Falle zu fassende Entschließung dahin erfolgt, daß das Gesuch nicht
zu gewähren sei.
# 40. Bei unzulässigen Appellationen unterbleibt die Kundmachung im Grund= und
Hypothekenbuche. Es würde also z. B., wenn nach erfolgter Zwangsversteigerung und ge-
schehenem Zuschlage der vorige Besitzer gegen die Eintragung des Erstehers als neuen Be-
sitzers in das Grund= und Hypothekenbuch protestirte und appellirte, die Grund= und Hy=
pothekenbehörde weder die Protestation zu beachten, noch die damit verbundene Appellation
durch eine Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen haben, da nach
gesetzlicher Vorschrift (erläut. Proceßordnung ad tit. XLI, & 1) Protestationen und Ap-
pellationen gegen die Adjudication eines nothwendigerweise versteigerten Grundstücks unzu-
lässig sind.
zu &151,152. 8# 41. Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem dieser Verordnung beige-
fügten Formulare und Schema zu führen. Das Papier zu denselben wird den Grund-