Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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drei Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs (§J 168) die nämliche, mit dem einzigen 
Unterschiede, daß die Rubrik der Schulden noch eine vierte Spalte zwischen den Spalten der 
Einträge und der Anmerkungen erhält, in welche die Geldsummen der eingetragenen Schul- 
den mit Ziffern geschrieben werden, und wozu der erforderliche Raum von der mittlern, brei- 
testen Spalte abgeht; die für diese vierte Spalte nöthigen Abtheilungslinien sind in den 
auf allen vier Seiten gleich bedruckten Bogen des Papiers, welches die Grund= und Hy- 
pothekenbehörden zu den ersten Grund= und DHypothekenbüchern durch die Commission für 
Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher zugetheilt erhalten, wenn sie in Gebrauch 
genommen werden, auf denjenigen Seiten, wohin bei den einzelnen Grundstücksfolien die 
Rubrik der Schulden zu stehen kommt, besonders zu ziehen. 
Eine weitere Unterabtheilung der Rubriken des Grund= und SHypothekenbuchs findet 
durchaus nicht Statt. 
§ 45. Die Einträge erhalten fortlaufende Nummern, die in jeder Rubrik mit 1 an- 
fangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind; jeder Eintrag ist mit einer solchen 
Nummer zu versehen. 
& 46. Jeder Eintrag beginnt in der für die Einträge selbst bestimmten mittlern Spalte 
mit dem Datum (§ 161) und schließt mit der Angabe der urkundlichen Unterlage 162) 
und dem Allegate der bezüglichen Actenstelle (§ 163); bei diesen Allegaten sind zu Er- 
sparung des Raums Abkürzungen zulässig. « 
Blos der Aste Eintrag in der Isten Rubrik (s. unten 8 52) erhält kein Datum vorgesetzt. 
& 47. Jeder für sich bestehende Eintrag ist. durch eine Querlinie über die ganze Breite 
der Blattseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern. 
& 48. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines frühern, in derselben Rubrik 
befindlichen Eintrags bezieht, wie solches z. B. bei Cessionen und Löschungen stets der Fall 
ist, wird unter der Nummer, die er in der Reihe der Einträge erhält (Eintragsnummer), 
mit einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes frühern Eintrags — ad num. — 
versehen. 
Ebenso ist aber auch neben dem frühern Eintrage, in der Spalte der Anmerkungen, 
auf den spätern Eintrag, mittelst dessen eine mit dem Gegenstande des Eintrags vorgegangene- 
Veränderung im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt wird, durch ein passendes Wort, mit 
Beifügung der Nummer dieses spätern Eintrags, vorwärts zu verweisen. 
§ 49. Sollte etwas im Grund= und Hyppothekenbuche ausgestrichen worden sein 
(§ 165), so ist der solchenfalls nöthigen rechtfertigenden Seitenbemerkung des Grund= und 
Hypothekenbuchführers ihre Stelle in der Spalte der Anmerkungen zu geben; es wird in- 
defsen erwartet, daß die Grund= und Hypothekenbehörden alle Sorgfalt und Aufmerksam-- 
keit anwenden werden, damit die Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch fehler- 
frei geschehen.
	        
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