Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu § 233. 
zus#§ 231,234. 
zu § 234. 
( 66) 
dergleichen für jedes Grundstück, welches ein eignes Folium im Grund= und Hypothe- 
kenbuche erhalten soll, einer oder mehrere angelegt werden, und aus denen sodann der 
Entwurf eines jeden Foliums mit leichterer Mühe und zugleich mit größerer Sicherheit 
hergestellt werden kann, als es ohne ein solches Hülfsmittel möglich sein würde. 
Dieser Entwurf braucht nicht das größere Format des Grund= und Hppothekenbuchs 
zu erhalten, sondern kann in gewöhnlichem Actenformate gemacht werden, im Uebrigen 
aber muß er ganz nach dem vorgeschriebenen Formulare (s. oben § 41) eingerichtet 
sein, und das Folium in allen drei Rubrifen so, wie es im Grund= und Hppotheken- 
buche selbst erscheinen soll, vollständig darstellen. 
§ 111. Der Vorschrift im ersten Satze des § 233 wird auf die Weise genügt, daß. 
im Conterte des Eintrags des bestrittenen Gegenstandes zusatzweise bemerkt wird: 
„der Besitzer hat der Eintragung widersprochen.“ 
Wird in der Folge der Widerspruch gehoben, während die Eintragung selbst bestehen 
bleibt, so giebt dieses in Hinsicht auf den nunmehr beseitigten Widerspruch Anlaß zu einem 
Löschungseintrage (J 189), auf welchen neben dem die Bemerkung des Widerspruchs mit 
enthaltenden ursprünglichen Eintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: 
„der Widerspruch gelöscht“ zu verweisen ist. 
6 112. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben den Grundstücksbesitzern auf 
Verlangen auch Abschriften von dem Entwurfe der Folien ihrer Grundstücke gegen tarmä- 
ßige Vergütung innerhalb der zur Erklärung über Anerkennung des Entwurfs bestimmten 
Frist zu ertheilen. " 
Den hypothekarischen Gläubigern und andern Realberechtigten außer dem Besitzer sind 
ebenfalls dergleichen Abschriften von dem Entwurfe der Folien der Grundstücke, an denen 
ihr Recht besteht, auf Verlangen zu ertheilen. 
113. Da nach Bestimmung des Gesetzes, die Aufhebung der einzelnen noch beste- 
henden stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 2ten November 1843, § 4, bis zum 
Zlsten December 1844 Anmeldungen bei den Grund= und Hypothekenbehörden eingehen 
können, in deren Folge Forderungen, wegen deren bisher eine stillschweigende Hypothek be- 
standen hat, in das Consensbuch einzutragen sind und dadurch eine ausdrückliche Hypothek 
erlangen, solchenfalls aber diese Hypotheken bei Anlegung des Grund= und Hypotheken- 
buchs nach § 226 gleichermaaßen Amtshalber berücksichtigt werden müssen, so ist mit Ab- 
schließung des Entwurfs und Erlassung des öffentlichen Aufrufs jedenfalls bis nach Ab- 
lauf der zu jenen Anmeldungen in dem angeführten Gesetze vom 2ten November 1843 
verstatteten, am Züsten December 1844 zu Ende gehenden Frist anzustehen.
	        
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