Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(770) 
—20.) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins; 
vom 28sten April 1845. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins die nachgesuchte Bestätigung derge- 
stalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge- 
gangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsie= 
gels vollzogen worden. 
Dresden, den 2 sten April 1845. 
Ministerium des Innern. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
Demuth. 
  
21.) Verordnung, 
das Verfahren der Grund= und Hypothekenbehörden bei Anlegung von 
Folien für Staatsgüter betreffend; 
vom 24sten April 1845. 
□ 
In den Fällen, in denen nach § 153 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher 
und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt desselben Jahres, Seite 189 fg.) für Staatsgüter Folien im Grund= und Hy- 
pothekenbuche anzulegen sind, weil Hypotheken oder andere nach §§ 15, 16 in das Grund- 
und Hypothekenbuch einzutragende dingliche Rechte daran bestehen oder neuerdings bestellt 
werden, haben die Grund= und Hypothekenbehörden in Beziehung auf die in 8§ 213, 
230 fg. des Gesetzes enthaltenen Vorschriften Folgendes zu beobachten: 
a) Behufs der in § 213 als Hülfsmittel erwähnten Vernehmung der Grundstücks- 
besitzer ist es bei Grundstücken im Staatseigenthume hinreichend, mit den das fragliche 
Grundstück unmittelbar beaufsichtigenden und verwaltenden fiscalischen Unterbehörden in 
Vernehmung zu treten und bei diesen die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.
	        
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