Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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den Fällen verfahren werden soll, wo die berechtigte Besitzung im Territorium des einen 
und die verpflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist, nähere Bestimmungen 
gemeinschaftlich festzustellen, erklären beiderseitige Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. Wenn künftighin an der Grenze zwischen dem Königreiche Sachsen und 
den Fürstlich Reuß-Plauischen Landen jüngerer Linie die Ablösung von Frohndiensten, 
Reallasten oder Servituten, welche auf Grundstücken des einen Gebiets zu Gunsten von 
Gütern oder Grundstücken des andern Gebiets haften, beantragt wird, so soll dieselbe in 
der Regel durch Commissarien beider Staaten gemeinschaftlich regulirt werden. 
Artikel 2. Ablösungen dieser Art werden auch auf einseitigen Antrag der Berechtig- 
ten oder Verpflichteten eingeleitet werden. Ablösungsanträge sind bei der Generalcommis- 
sion des Staats, welchem der Antragsteller angehört, anzubringen, jedoch ist von dieser, 
wenn der Antragsteller der Berechtigte ist, die Entschließung auf die Provocation zunächst 
der Generalcommission des Landes zu überlassen, in welchem der Verpflichtete sich befindet. 
Auch bleibt es dem Ermessen der Generalcommission des Staats, welchem der be- 
rechtigte Theil angehört, vorbehalten, ob sie Commissarien bestellen, oder bei geringfügi- 
gen Auseinandersetzungen von deren Beiordnung absehen wolle. 
Artikel 3. Alle Verhandlungen unter den unmittelbar Betheiligten, welche zum Zwecke 
haben, die abzulösenden Rechte und Verbindlichkeiten, deren Umfang, die Entschädigung 
dafür, die Bedingungen und Modalitäten der Ausführung der Ablösungsgeschäfte im Wege 
des gegenseitigen Anerkenntnisses oder der gütlichen Einigung festzustellen, werden von den 
Commissarien beider Staaten gemeinschaftlich in den an Ort und Stelle anzusetzenden Ter- 
minen geleitet. 
Artikel 4. Das Directorium actorum hat die Commission desjenigen Staats, wel- 
chem die pflichtigen Grundstücke angehören. Dieselbe entwirft auch die Auseinandersetzungs- 
pläne oder Werthsberechnungen und Recesse, theilt sie jedoch vor der Vorlegung an die 
Interefsenten der Commission des andern Staats zur Aeußerung ihrer etwaigen Bemerkun- 
gen mit. 
Artikel 5. Die Vorladung der Interessenten, die Berichtigung der Legitimation, die 
Herbeischaffung der etwa nöthigen Autorisationen, Approbationen oder Decrete, die Wahr- 
nehmung der Rechte der entfernteren Interessenten (der dritten Personen), endlich die Anno- 
tationen in den Handels= und Consensbüchern, besorgt und vermittelt jede Specialcom= 
mission hinsichtlich der ihrem Staate angehörigen Grundstücke, und nach dessen Gesetzen. 
Artikel G. Alle bei den Ablösungen unter den unmittelbaren Theilnehmern vorkom- 
mende, gütlich nicht zu beseitigende Streitigkeiten, sie mögen die angeblichen Rechte, Ver- 
bindlichkeiten und deren Umfang, oder die Zulässigkeit der Provocation und Ablösung, oder 
die Ablösungsmittel, oder den Betrag der Entschädigung, oder den Realisationstermin, 
oder andere Gegenstände betreffen, werden ausschließlich von den Behörden desjenigen Staats, 
in welchem die pflichtigen Grundstücke liegen, und nach dessen Gesetzen instruirt und ent-
	        
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