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schieden, wobei die Specialcommission des andern Staats nur dann mitzuwirken hat, wenn
die instruirende Behörde wegen nöthiger Localbesichtigungen oder aus andern Gründen sie
dazu auffordert.
Artikel 7. Alle Recesse über die Art. 1 bezeichneten Ablösungen, auch wenn diese
ohne Mitwirkung eines Commissarii zu Stande gekommen, sind von der Generalcommission
beider Staaten zu bestätigen.
Artikel S. Werden bei den Ablösungen Capitalzahlungen stipulirt, so haben die Ab-
lösungsbehörden desjenigen Staats, welchem die Grundstücke der Empfänger angehören,
nach Maaßgabe der Gesetze dieses Staats die zur Zahlung Verpflichteten des andern Staats
darüber zu belehren, was sie bei Leistung der Zahlung zu beobachten haben, wenn sie durch
die Zahlung, sie geschehe an die Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlich-
keit völlig befreit werden, und nicht den Realgläubigern oder sonstigen Betheiligten verant-
wortlich bleiben wollen.
Artikel 9. Die Kosten liquidirt jede Specialcommission nach den in ihrem Staate
gegebenen Regulativen bei ihrer vorgesetzten Generalcommission.
Die festgesetzten Kosten der beiderseitigen Commissarien werden von den Partheien, im
Mangel einer besondern Einigung, nach den Vorschriften aufgebracht, welche über die Ko-
stenrepartition der Staat der pflichtigen Grundstücke ertheilt hat.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät, des Königs von Sachsen und Ihrer Hoch-
fürstlichen Durchlauchten, der regierenden Fürsten Reuß jüngerer Linie, ausgefertigte Er-
klärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den bei-
derseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Dresden, am 2 2sten April 1845.
Königlich Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
(gez.) von Zeschau. (gez.) von Falkenstein.
24.) Verordnung,
die Gebühren bei geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten betreffend;
vom 17tden April 1845.
D. in Bezug auf das Ansetzen von Gebühren bei geringfügigen im Administrativjustiz-
wege zu verhandelnden Angelegenheiten Zweifel entstanden ist, so finden die unterzeichneten
Ministerien sich veranlaßt, zu dessen Erledigung und in Erläuterung dessen, was die Ver-
ordnung vom 10ten December 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 476) wegen