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27.) Deceret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank;
vom 15ten April 1845.
Wa3, Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern
Uns vorgetragene Ansuchen des Directoriums und des Ausschusses der Leipziger Bank dem
nachstehenden Nachtrage zu den unterm 12#len März 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt
desselben Jahres, Seite 56 fg.) confirmirten Statuten dieser Actiengesellschaft, welcher eine
Abänderung der §§ 22 und 42 der Statuten enthält, unter Bewilligung der für die Nach-
tragsbestimmung zu § 42 beantragten Rechtsvergünstigung, worauf jedoch der allgemeine
Vorbehalt in dem Bestätigungsdecrete vom 1 2ten März 1839 sich ebenfalls zu beziehen hat,
Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß diesen Nachtragsbestimmungen genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 15ten April 1845.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Johann Paul von Falkenstein.
Nachtrag zu den Statuten der Leipziger Bank.
R, .
W Genehmigung der Hohen Staatsregierung werden die in 88 22 und 42 der unter
dem 12ten März 1839 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuten der Leipziger Bank ent—
haltenen Bestimmungen in nachstehender Weise abgeändert:
8 22.
Die Rückgabe solcher Gegenstände, welche nach § 20 zur Aufbewahrung angenommen
werden können, erfolgt auf dem Bankbureau an den Ueberbringer des Depositenscheines,
gegen Berichtigung der Provision und Quittung und zwar, insofern nicht etwas Anderes
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