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ausdrücklich bedungen und im Depositenscheine bemerkt worden ist, in der Regel (§ 23)
ohne Weiteres.
§ 2.
Wegen verlorener oder untergegangener Ouittungsbogen, Actien, Zins= und Dividenden-
scheine, Pfand= und Depositenscheine oder Talons findet, auf Antrag der Betheiligten, auf
deren Kosten, ein Edictalverfahren zum Behuf ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt
ganz in derselben Maaße, wie dieß für Königl. Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorge-
schrieben ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Quittungsbogen, sowie Pfand= und
Depositenscheine in dieser Beziehung ganz so, wie Königl. Sächsische Staatsschuldscheine,
hingegen Zins= und Dividendenscheine und Talons ganz so, wie Zinsscheine und Zinsleisten
von Königl. Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch be-
stimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch höchstes Rescript vom 6ten October
1824 5) vorgeschriebene 10jährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Actien und Quittungs-
bogen, sowie der Pfand= und Depositenscheine auf eine Frist von 4 Jahren beschränkt sein
soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts-
kraft des Präclusiverkenntnisses findet dann die Ausfertigung neuer Documente statt. Die
Gerichtsbehörde, vor welcher die Hauptbank nach § 37 Recht zu leiden hat, ist auch die
competente Behörde für die Einleitung des Mortificationsverfahrens.
Leipzig, den 24 ten Februar 1845.
(l. S.) Directorium der Leipziger Bank.
Heinr. Poppe, Friedr. Hermann,
Vorsitzender. Vollziehender.
(L. S.) Der Ausschuß der Leipziger Bank.
Gustav Moritz Clauß, D. Johann Carl Gross.
Vorsitzender. D. Robert Julius Vollsack.
* (Vergl. Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite 195)