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Hiernach haben sich alle römisch-katholische und evangelische Geistliche, ein jeder, so
weit es ihn angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 10ten Juni 1845.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Schreyer.
32.) Verordnung,
die Aufhebung der gegen die Einschleppung der Rinderpest aus dem König-
reiche Böhmen ergriffenen Maaßregeln betreffend;
vom 19ten Juni 1845.
N den eingegangenen officiellen Nachrichten hat die Rinderpest im Königreiche Böhmen
nunmehr seit längerer Zeit völlig aufgehört und ist das vorgeschriebene Reinigungsverfah-
ren an den Ständen und Ställen daselbst allenthalben beendet, auch sind andere Seuchen-
ausbrüche und bedenkliche Erkrankungsfälle unter dem Hornvieh nicht vorgekommen; viel-
mehr ist der Gesundheitszustand desselben vollkommen befriedigend.
Da hiernach der Grund zu den laut der Verordnung vom 20sten November 1844
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 293) gegen das Königreich Böh-
men ergriffenen Sperrmaaßregeln weggefallen ist, so werden solche andurch wieder aufgehoben
und demnach die nurgedachte allgemeine Verordnung, sowie die sonst deshalb erlassenen spe-
ciellen schriftlichen Verfügungen hiermit außer Kraft gesetzt.
Solches wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben Alle, die es an-
geht, hiernach sich gebührend zu achten.
Dresden, den 19ten Juni 1845.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. von Falkenstein.
Demuth.
33.) Bekanntmachung,
die Sächsisch-Böhmische Eisenbahn betreffend;
vom 26sten Juni 1845.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung die Leitung der provisorisch für Rechnung des
Staats auszuführenden Arbeiten zu Herstellung einer Eisenbahnverbindung mit Böhmen,