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ist, solches in Befolgung des § 221 des Gesetzes vom 6ten November 1843 Amtshalber
in Obacht zu nehmen und in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. Diese Ein-
tragung ist auf dem Folium des Grurstücks in der Isten Rubrik (§+ 169 des angeführten
Gesetzes, § 46, 52 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844, Gesetz= und
Verordnungsblatt v. J. 1844, Seite 48 fg.) zu bewirken und besteht in der Bemerkung,
daß das Grundstück — (das Flurstück Nr. . .) — dem Bergreservate unterliege, nebst
Angabe der betreffenden Erwerbsurkunde und der Stelle in den Acten oder Gerichtsbüchern,
wo sich dieselbe befindet.
Zu Erledigung etwaniger Zweifel wird solches in Gemäßheit § 252 des Gesetzes vom
Gten November 1843 hierdurch bekannt gemacht, und haben sich die Grund= und Hypo-
thekenbehörden darnach gebührend zu achten.
Dresden, am Zten Juli 1845.
WDl
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
/E’36.) Verordnung,
die von den Grund= und Hypothekenbehörden nach § 231 des Gesetzes vom
bGten November 1843 zu erlassenden Aufforderungen betreffend;
vom Sten Juli 1845.
No –231 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbehörden und das Hypothekenwesen
betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 230) sollen
Behufs der Vorlegung der Grund= und Hypothekenbuchsentwürfe an die Besitzer der darin
eingetragenen Grundstücke die Grund= und Hypothekenbehörden schriftliche Aufforderungen
unter der daselbst bemerkten Verwarnung erlassen. Hierzu bedienen sich, wie dem Mini-
sterium der Justiz bekannt ist, die Untergerichte, welche Grund= und Hypothekenbücher an-
legen, wenn der Grungstücksbesitzer an einem Orte unter ihrer Gerichtöbarkeit mehrere
sind, an welche eine vergleichen Aufforderung gleichzeitig zu erlassen ist, häufig der Form
von Umläufen, (Patenten), welche durch verpflichtete Gerichtsboten Jedem, an den die Auf-
forderung gerichtet ist, einzeln insinnirt und sodann zurückgegeben und mit der Registratur
über die von dem Gerichtsboten von der geschehenen Insinuation erstattete Relation zu den
Acten genommen werden.