Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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ist, solches in Befolgung des § 221 des Gesetzes vom 6ten November 1843 Amtshalber 
in Obacht zu nehmen und in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. Diese Ein- 
tragung ist auf dem Folium des Grurstücks in der Isten Rubrik (§+ 169 des angeführten 
Gesetzes, § 46, 52 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844, Gesetz= und 
Verordnungsblatt v. J. 1844, Seite 48 fg.) zu bewirken und besteht in der Bemerkung, 
daß das Grundstück — (das Flurstück Nr. . .) — dem Bergreservate unterliege, nebst 
Angabe der betreffenden Erwerbsurkunde und der Stelle in den Acten oder Gerichtsbüchern, 
wo sich dieselbe befindet. 
Zu Erledigung etwaniger Zweifel wird solches in Gemäßheit § 252 des Gesetzes vom 
Gten November 1843 hierdurch bekannt gemacht, und haben sich die Grund= und Hypo- 
thekenbehörden darnach gebührend zu achten. 
Dresden, am Zten Juli 1845. 
WDl 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
/E’36.) Verordnung, 
die von den Grund= und Hypothekenbehörden nach § 231 des Gesetzes vom 
bGten November 1843 zu erlassenden Aufforderungen betreffend; 
vom Sten Juli 1845. 
No –231 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbehörden und das Hypothekenwesen 
betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 230) sollen 
Behufs der Vorlegung der Grund= und Hypothekenbuchsentwürfe an die Besitzer der darin 
eingetragenen Grundstücke die Grund= und Hypothekenbehörden schriftliche Aufforderungen 
unter der daselbst bemerkten Verwarnung erlassen. Hierzu bedienen sich, wie dem Mini- 
sterium der Justiz bekannt ist, die Untergerichte, welche Grund= und Hypothekenbücher an- 
legen, wenn der Grungstücksbesitzer an einem Orte unter ihrer Gerichtöbarkeit mehrere 
sind, an welche eine vergleichen Aufforderung gleichzeitig zu erlassen ist, häufig der Form 
von Umläufen, (Patenten), welche durch verpflichtete Gerichtsboten Jedem, an den die Auf- 
forderung gerichtet ist, einzeln insinnirt und sodann zurückgegeben und mit der Registratur 
über die von dem Gerichtsboten von der geschehenen Insinuation erstattete Relation zu den 
Acten genommen werden.
	        
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