Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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#. Da die Militärleistungscataster nach Vorschrift der §§ 1 und 7 des Gesetzes aus den 
Localgrundsteuercatastern aufzustellen und daher mit diesen in möglichst genauem Zusammen- 
hange zu erhalten sind, so können auch nur bei der Instandhaltung und Fortführung derselben 
die aus den Steuercatastern und den als deren Grundlage zu betrachtenden Flurbüchern, sowie 
aus den Nachträgen derselben sich ergebenden Veränderungen zum Anhalten dienen. 
Aus diesem Grunde sind Veränderungen, welche auf Culturumwandlungen beruhen, so 
lange unbeachtet zu lassen, als sie nicht in den betreffenden Grundsteuercatastern und Flurbü- 
chern Berücksichtigung gefunden haben. 
§5. Die aus den Grundsteuercatastern, den Flurbüchern und deren Nachträgen zu ent- 
lehnenden Unterlagen zu Instandhaltung und Fortführung der Militärleistungscataster werden 
für diejenigen Orte, für welche die Localsteuerverwaltung durch die Bezirkssteuereinnahmen 
besorgt wird, den betreffenden Obrigkeiten von Zeit zu Zeit aus dem Kriegsministerium zu- 
gehen, dagegen sind solche in denjenigen Städten, in welchen auf Grund § 34 des Grund- 
steuergesetzes vom 9ten September 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 106) der 
Stadtrath die Localsteuerverwaltung führt, von diesem aus Letzterer unmittelbar zu entnehmen. 
Geht den Gemeindeobrigkeiten bei Benutzung der ihnen mitgetheilten Nachtragsunterlagen 
ein nicht sofort zu beseitigender Zweifel bei, so haben sie solche zum Behuf der Berichtigung 
an das Kriegsministerium zurückzusenden. 
§6. Wenn ein nach § 3 des Gesetzes leistungsfreies Object in Folge eingetretener Ver- 
anderung diese Eigenschaft verliert, oder umgekehrt ein leistungspflichtiges Object in die Classe 
der leistungsfreien übertritt, oder wenn bei einem Conto durch stattgefundene Veräußerungen 
oder Erwerbungen der in § 10 des Gesetzes geordnete Procentabzug in Wegfall kommt oder 
eintritt, so ist darauf im Nachtrage und jährlichen Abschlusse besondere Rücksicht zu nehmen 
und der daraus sich ergebende Zuwachs oder Abgang in Ansatz zu bringen. 
§ 7. Finden sich in den nach § 5 mitzutheilenden Nachtragsunterlagen eines Orts Conti 
oder Parcellen aufgeführt, welche in verschiedene Militärleistungscataster gehören, so haben 
sich solche die betreffenden Obrigkeiten gegenseitig zur Benutzung mitzutheilen. Ebenso haben 
die mit der Localsteuerverwaltung beauftragten Stadträthe von den Veränderungen derjenigen 
Conti und Parcellen, welche aus ihren Grundsteuercatastern in andere Militärleistungscataster 
übergegangen sind, am Schlusse jeden Vierteljahres das Kriegsministerium durch Zusendung 
der von ihnen hierüber zu fertigenden Ertracte in Kenntniß zu setzen. 
§ 8. Am Ende jeden Jahres sind die Hauptsummen der Conti, bei welchen im Laufe des 
Jahres objective Veränderungen vorgekommen sind, in den nach Anleitung des unter B. bei- 
gedruckten Schemas anzufertigenden Abschluß zum Behuf der Bildung der Ortsleistungssum- 
men überzutragen und es ist sodann derselbe mit den Nachträgen und beziehendlich den dazu 
gehörigen Unterlagen (§& 5) zu der in den speciellen Vorschriften bestimmten Zeit bei dem
	        
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