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#. Da die Militärleistungscataster nach Vorschrift der §§ 1 und 7 des Gesetzes aus den
Localgrundsteuercatastern aufzustellen und daher mit diesen in möglichst genauem Zusammen-
hange zu erhalten sind, so können auch nur bei der Instandhaltung und Fortführung derselben
die aus den Steuercatastern und den als deren Grundlage zu betrachtenden Flurbüchern, sowie
aus den Nachträgen derselben sich ergebenden Veränderungen zum Anhalten dienen.
Aus diesem Grunde sind Veränderungen, welche auf Culturumwandlungen beruhen, so
lange unbeachtet zu lassen, als sie nicht in den betreffenden Grundsteuercatastern und Flurbü-
chern Berücksichtigung gefunden haben.
§5. Die aus den Grundsteuercatastern, den Flurbüchern und deren Nachträgen zu ent-
lehnenden Unterlagen zu Instandhaltung und Fortführung der Militärleistungscataster werden
für diejenigen Orte, für welche die Localsteuerverwaltung durch die Bezirkssteuereinnahmen
besorgt wird, den betreffenden Obrigkeiten von Zeit zu Zeit aus dem Kriegsministerium zu-
gehen, dagegen sind solche in denjenigen Städten, in welchen auf Grund § 34 des Grund-
steuergesetzes vom 9ten September 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 106) der
Stadtrath die Localsteuerverwaltung führt, von diesem aus Letzterer unmittelbar zu entnehmen.
Geht den Gemeindeobrigkeiten bei Benutzung der ihnen mitgetheilten Nachtragsunterlagen
ein nicht sofort zu beseitigender Zweifel bei, so haben sie solche zum Behuf der Berichtigung
an das Kriegsministerium zurückzusenden.
§6. Wenn ein nach § 3 des Gesetzes leistungsfreies Object in Folge eingetretener Ver-
anderung diese Eigenschaft verliert, oder umgekehrt ein leistungspflichtiges Object in die Classe
der leistungsfreien übertritt, oder wenn bei einem Conto durch stattgefundene Veräußerungen
oder Erwerbungen der in § 10 des Gesetzes geordnete Procentabzug in Wegfall kommt oder
eintritt, so ist darauf im Nachtrage und jährlichen Abschlusse besondere Rücksicht zu nehmen
und der daraus sich ergebende Zuwachs oder Abgang in Ansatz zu bringen.
§ 7. Finden sich in den nach § 5 mitzutheilenden Nachtragsunterlagen eines Orts Conti
oder Parcellen aufgeführt, welche in verschiedene Militärleistungscataster gehören, so haben
sich solche die betreffenden Obrigkeiten gegenseitig zur Benutzung mitzutheilen. Ebenso haben
die mit der Localsteuerverwaltung beauftragten Stadträthe von den Veränderungen derjenigen
Conti und Parcellen, welche aus ihren Grundsteuercatastern in andere Militärleistungscataster
übergegangen sind, am Schlusse jeden Vierteljahres das Kriegsministerium durch Zusendung
der von ihnen hierüber zu fertigenden Ertracte in Kenntniß zu setzen.
§ 8. Am Ende jeden Jahres sind die Hauptsummen der Conti, bei welchen im Laufe des
Jahres objective Veränderungen vorgekommen sind, in den nach Anleitung des unter B. bei-
gedruckten Schemas anzufertigenden Abschluß zum Behuf der Bildung der Ortsleistungssum-
men überzutragen und es ist sodann derselbe mit den Nachträgen und beziehendlich den dazu
gehörigen Unterlagen (§& 5) zu der in den speciellen Vorschriften bestimmten Zeit bei dem