Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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sam zu machen, von solchen Versuchen abzumahnen und öffentlich auszusprechen, daß sie, 
eingedenk ihres Eides, eingedenk der ihnen übertragenen Stellung, jenen Bestrebungen mit 
Bestimmtheit entgegentreten werden, daß sie daher auch vie Bildung von Vereinen, so- 
wie Versammlungen, welche darauf gerichtet sind, das Glaubensbekenntniß der Augsbur- 
gischen Confessionsverwandten in Frage zu stellen oder anzugreifen, nicht dulden kön- 
nen und, dem gemäß; das Verbot derselben veranlaßt haben. Sie sprechen dieß bffent- 
lich aus, zugleich zur Beruhigung und Ermuthigung für diejenigen, welche um das Fortbe- 
stehen unserer Kirche besorgt sind, wie zur Warnung für diejenigen, welche solche Bestre- 
bungen veranlassen und unterhalten, und mit der sichern Erwartung, daß insbesondere die 
Geistlichen auch hierin den bei Antritt ihres Amtes cidlich übernommenen Pflichten allent- 
halben treu nachkommen werden. 
Dresden, den 1 7ten Juli 1845. 
— 
Die in Erangelicis beauftragten Staatsminister. 
von Koenneritz. von Zeschau. von Wietersheim. von Falkenstein. 
ov. Weber. 
  
30.) Verordnung, 
das Verbot innenbemerkter Vereine und Versammlungen betreffend; 
vom Ugten Juli 1845. 
1 Bezugnahme auf obstehende Bekanntmachung der in Evangelicis beauftragten Her- 
ren Staatsminister finden die unterzeichneten Ministerien des Cultus und öffentlichen Un- 
terrichts und des Innern Sich veranlaßt, die Bildung von Vereinen und die Abhaltung 
von Versammlungen, welche darauf gerichtet sind, das Glaubensbekenntniß der Augsbur- 
gischen Confessionsverwandten in Frage zu stellen oder anzugreifen, hiermit zu untersagen. 
1 Indem daher dieses Verbot andurch zur öffentlichen Kenntniß gelangt, erhalten die be- 
treffenden oberen und untern Behörden zugleich Anweisung, darüber, daß demselben gehörig 
nachgegangen werde, Aufsicht zu führen. 
Dresden, den 19#en Juli 1845. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und 
des Innern. 
von Wieteröheim. von Falkenstein. 
Demuth.
	        
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