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W 40.) Bekanntmachung,
die Vereinigung von Schirgiswalde mit dem Königreiche Sachsen betreffend;
vom 15ten Juli 1845.
N die Uebergabe des vorhin zum Königreiche Böhmen gehörig gewesenen, von des
Kaisers von Oesterreich Majestät an Se. Majestät den König von Sachsen abgetretenen Gu-
tes Schirgiswalde mit den Ortschaften Schirgiswalde, Neuschirgiswalde und Petersbach er-
folgt ist und diese Gebietstheile für Se. Königl. Majestät am áten dieses Monats in Be-
sitz genommen und Allerhöchstdero übrigen Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und
Oberherrlichkeit einverleibt worden sind, haben Allerhöchstdieselben beschlossen, solche in Be-
zug auf die Verwaltung, in Unterordnung unter die betreffenden Ministerien, dem Bezirte
der Kreisdirection zu Budissin und deren erster Amtshauptmannschaft, dem vierten Steuer-
kreise und dessen Budissiner Bezirke, sowie dem des Hauptzollamtes zu Schandau zuzu-
theilen, in katholisch-geistlichen Angelegenheiten aber dieselben unter den Decan des Dom-
stifts St. Petri zu Budissin und das domstiftliche Consistorium daselbst zu stellen. Was
die Ausübung der Rechtspflege betrifft, so soll das Gericht zu Schirgiswalde zur Zeit in
seiner zeitherigen Wirksamkeit bleiben, dagegen die von dem Kreisamte Leitmerich ausgeübte
Criminalgerichtsbarkeit an das Landgericht zu Budissin übergehen und das Appellationsge-
richt zu Budissin, in höherer Instanz aber das Oberappellationsgericht zu Dresden, in Unter-
ordnung unter das Justizministerium, die obern Justizbehörden für Justiz= und Criminal-
sachen sein sollen.
Es wird dieß daher zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 15ten Juli 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Kuhn.
41.) Verordnung,
die Richtung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Bautzen und Löban
betreffend;
vom 15ten Juli 1845.
Nauden dem Ministerium des Innern von dem Directorium der Saͤchsisch-Schlesischen
Eisenbahn die Grundrisse, Pläne und Profile für die erste Section der zweiten Abtheilung