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einander gegenseitig zu gestatten, die Spur der Forstfrevler durch die Förster, Wald—
waͤrter ꝛe. bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze zu verfolgen und die
Betroffenen zu pfänden, wogegen für den Fall, wenn die auf der Verfolgung eines
Waldfrevlers begriffenen Förster und Waldwärter eine Haussuchung in dem jen-
seitigen Gebiete für nöthig finden, sie solche an den Orten, wo der Sitz einer
Gerichtsobrigkeit ist, bei dieser, an andern Orten aber bei den Gerichtspersonen
(dem Bürgermeister oder Ortsschultheißen) anzuzeigen haben, von welchen sodann
unverzüglich und zwar im letztern Falle mit Zuziehung eines Gerichtsschöppen im
Beisein des Requirenten die Haussuchung erfolgen soll. Es sind jevoch diejeni-
gen, welche einen Waldfreoler in das jenseitige Landesgebiet zu verfolgen sich ver-
anlaßt gefunden haben, verpflichtet, das dem Verfolgten abgenommene Pfand so-
fort an die Gerichte abzuliefern, vor welchen die Untersuchung selbst zu führen ist.
Gegenwärtige
Erklärung
soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplarien von den beiderseitigen Behörden vollzogen
und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Lan-
den Kraft erhalten und vom 1 sten künftigen Monats April an in Wirksamkeit treten.
Dresden, am 24 sten März 1845.
Königlich Sächsische Ministerien
der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) von Koenneritz. (gez.) von Zeschau.
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Zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen der jüngern Linie Regie-
rung ist zu Ergänzung der wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher ad forum
i- .«. 17ten Januar 1824 4 „
delicti commissi unterm löten- Derenber —823 getroffenen Uebereinkunft Folgendes festgestellt
worden:
Um den im zweiten Paragraphen jener Uebereinkunft angedeuteten Zweck,
Jagd- und Forstfrevel, besonders Holzdeuben, welche in dem Gebiete des einen
oder des andern der contrahirenden Theile verübt werden, leichter zu entdecken.
sicherer zu erreichen, sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen,
einander gegenseitig zu gestatten, die Spur der Forstfreoler durch die Förster, Wald-
wärter 2c. bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze zu verfolgen und
die Betroffenen zu pfänden, wogegen für den Fall, wenn die auf der Verfolgung
eines Waldfrevlers begriffenen Förster und Waldwärter eine Haussuchung in dem
jenseitigen Gebiete für nbthig finden, sie solches an den Orten, wo der Sitz einer
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