Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 105) 
. . » 18tenDecember1823 êten Februar 
bei der Uebereinkunft vom und 
i#ten Jannar 1824 24sten Marz 1845 (Gesetzsammlung 
vom Jahre 1824 Seite 2 fg. und Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845 Seite 
103 fg.) bewendet, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 2 1 sten Juli 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
  
Fickelscherer. 
  
45.) Verordnung, 
die Abwartung gerichtlicher Termine durch Rechtscandidaten in Nachvollmacht 
der in der Sache beauftragten legitimirten Sachwalter betreffend; 
vom 24sten Juli 1845. 
E— ist in Erwägung gekommen, in wie weit ein Advocat bei gerichtlichen Terminen, die 
er in Vollmacht seiner Partei, oder, wenn die letztere selbst erscheint, als deren Beistand 
abzuwarten hat, sich durch einen zur Praxis noch nicht admittirten Rechtscandidaten vertre— 
ten lassen möge, da hierunter bisher nicht durchgehends gleiche Grundsätze befolgt worden sind. 
Ist nun die Zulassung dieser Vertretung eben so im Interesse der Rechtscandidaten, da— 
mit dieselben Gelegenheit erhalten, in diesem Theile der Praxis sich Uebung und Haltung 
anzueignen, wie im Interesse der practicirenden Sachwalter, um die ihnen ertheilte Voll— 
macht in Behinderungsfällen nach Befinden auf die in ihren Expeditionen beschäftigten und 
deshalb mit den von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten besonders vertrauten Rechtscan- 
didaten übertragen zu können, für wünschenswerth zu achten, so ergiebt sich auch in Rück- 
sicht auf die Parteien dagegen kein Bedenken, sobald der zu substituirende Candidat die Be- 
hufs der Ausübung der juristischen Praris erforderlichen Probeschriften bereits gefertigt und 
deren Approbation erlangt hat. 
In Ansehung dieser Rechtscandidaten ist daher, wie mit Allerhöchster Genehmigung hier- 
durch verordnet wird, zu gestatten, daß dieselben gerichtliche Termine, mit und ohne Beisein 
der Partei, für die in der Sache selbst beauftragten Sachwalter, von welchen sie deshalb 
Nachvollmacht beibringen, abwarten. Es sind auch in diesem Falle die tarmäßigen Gebüh- 
ren wegen Abwartung des Termins, die jedoch nur der Hauptbevollmächtigte für sie mit in 
Ansatz zu bringen hat, zu passiren. 
Dresden, den 24sten Juli 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. Fickelsch 
ickelscherer.
	        
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