Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(112 ). 
plane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und innerhalb dreier Jahre derge- 
stalt zu vollenden, daß sie mit dem Zeitpuncte der Eröffnung des Betriebs auf der Säch- 
sisch-Schlesischen Eisenbahn von Dresden bis Görlitz und längstens mit dem 1 sten Juli 1847 
ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
Der Plan für die Vertheilung des Baues auf die einzelnen Baujahre wird, auf Vor- 
schlag des Gesellschaftsdirectoriums, von der Regierung festgestellt. 
Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung des 
Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber unter der technischen 
Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung. Der Oberingenieur der Bahn, nicht 
minder der nach Vollendung des Baues als Betriebsdirigent anzustellende Techniker sind 
der letztern zur Bestätigung zu präsentiren. 
s#8. Die Spurweite auf der Eisenbahn von Löbau nach Zittau hat, wie auf den 
übrigen Sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schie- 
nen zu betragen. 
Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite 
von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der 
Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne Bahnstrecken gleich Anfangs damit 
zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des zuneh- 
menden Verkehrs nach dem Ermessen der Regierung solches erheischen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie; 
die Wahl des Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Locomotiven): 
die Veranstaltungen für die Kreutzung der Bahn mit den bffentlichen Straßen; 
die Wahl der Stationsorte und Anhaltepuncte; 
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe; 
die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupt 
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung. 
§#9. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf 
selbiger, sowohl was den Personen= als was den Waaren-Transport anlangt, auf eine dem 
jeweiligen Bedürfniss des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu er- 
halten. In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, dem 
Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht gefähr- 
dende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren 
in hinlänglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, fowie auch die 
Beförderung selbst ohne persönliche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit= und 
Reihenfolge der Anmeldung und Aufgabe zu besorgen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.