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von den gegenwärtigen Stimmen wenigstens drei Viertheile für die Auflösung
sich entscheiden.
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben
erforderliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird, nach vorgängi-
ger, vom Directorio erlassener Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesellschaft
constatirt und soweit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Pas-
siven verbliebene Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt.
Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf
einer von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonat-
lichen Frist. Die Schlußrechnung ist, nach erfolgter Prüfung durch den Aus-
schuß, einer zusammenzurufenden Generalversammlung zur Justification, sowie
zur Liberirung des Directorit und sonstiger Interessenten, vorzulegen.
b) Durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn
in den Besitz der Staatsregierung.
) Durch Geltendmachung des der Regierung zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf
des 25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie auszuübenden
Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn sammt Zubehör zu erwerben.
Actien.
Zahl. § 8. Das § 2 gedachte ursprüngliche Anlagecapital Lvon 2,000,000 Thalern wird
durch 20,000 Actien à 100 Thaler im Vierzehnthalerfuße aufgebracht.
Eigenschaft. § 0. Die Actien lauten auf den Inhaber, und der jedesmalige körperliche Inhaber
einer Actie wird, ohne Rücksicht auf den Besitztitel, als Actionär betrachtet. Eine Rück-
forderung der geleisteten Einzahlung ist unstatthaft, eben so wenig ist der Inhaber einer
Actie aber auch über deren Nennwerth sowohl gegen die Gesellschaft als gegen Dritte ver-
bindlich. — Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf ein-
gezahlten Betrags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Ver-
luste der Gesellschaft.
Höhe. 10. Auf jede Actie darf, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von wel-
chen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten 10 Thaler, ein die Summe von
— einhundert Thalern übersteigender Gesammteinschuß nicht eingefordert, diese Bestimmung
auch auf keine Weise abgeändert werden.
Interimscctien. ## 11. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die Einzahlungen nach
dem Sub B. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit dem Facsimile
— der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Emission der Actien
deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Verbind—
lichkeiten der Actionärs.