Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

.(122) 
von den gegenwärtigen Stimmen wenigstens drei Viertheile für die Auflösung 
sich entscheiden. 
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben 
erforderliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird, nach vorgängi- 
ger, vom Directorio erlassener Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesellschaft 
constatirt und soweit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Pas- 
siven verbliebene Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. 
Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf 
einer von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonat- 
lichen Frist. Die Schlußrechnung ist, nach erfolgter Prüfung durch den Aus- 
schuß, einer zusammenzurufenden Generalversammlung zur Justification, sowie 
zur Liberirung des Directorit und sonstiger Interessenten, vorzulegen. 
b) Durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn 
in den Besitz der Staatsregierung. 
) Durch Geltendmachung des der Regierung zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf 
des 25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie auszuübenden 
Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn sammt Zubehör zu erwerben. 
Actien. 
Zahl. § 8. Das § 2 gedachte ursprüngliche Anlagecapital Lvon 2,000,000 Thalern wird 
durch 20,000 Actien à 100 Thaler im Vierzehnthalerfuße aufgebracht. 
Eigenschaft. § 0. Die Actien lauten auf den Inhaber, und der jedesmalige körperliche Inhaber 
einer Actie wird, ohne Rücksicht auf den Besitztitel, als Actionär betrachtet. Eine Rück- 
forderung der geleisteten Einzahlung ist unstatthaft, eben so wenig ist der Inhaber einer 
Actie aber auch über deren Nennwerth sowohl gegen die Gesellschaft als gegen Dritte ver- 
bindlich. — Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf ein- 
gezahlten Betrags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Ver- 
luste der Gesellschaft. 
Höhe. 10. Auf jede Actie darf, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von wel- 
chen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten 10 Thaler, ein die Summe von 
— einhundert Thalern übersteigender Gesammteinschuß nicht eingefordert, diese Bestimmung 
auch auf keine Weise abgeändert werden. 
Interimscctien. ## 11. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die Einzahlungen nach 
dem Sub B. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit dem Facsimile 
— der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Emission der Actien 
deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Verbind— 
lichkeiten der Actionärs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.