Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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&a2.Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine Verjährung. 
an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Dioidendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der 
gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden 
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 34 
stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendig- 
tem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie in- 
nerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben 
werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist, erlischt 
jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. 
Reservefonds. 
§29. Von dem nach Gewährung einer Jahresdividende von vier Procent für das Entstehung und 
gesammte Actiencapital (§ 2) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage GHöhe. 
eines halben Procents des Anlagecapitals zur Ansammlung eines Reservefonds zurückzule- 
gen. Dieser Betrag kann durch Beschluß des Directori# und Gesellschaftsausschusses mit 
Zustimmung der Regierung bis auf Ein Procent erhöht werden. Der Bestand des Re- 
servefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals belaufen. 
*30. Dieser Reservefond dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Dar-Zweck und Ver- 
über hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Gesellschaftsausschusse zu verfügen. wendung- 
#31. Ueber den Reservefond hat das Directorium besondere Rechnung zu halten, Verwaltung 
und es kann dessen Bestand nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden 
Gesellschaftsvermögens angelegt werden. 
Bekanntmachungen. 
6*32. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen sind Modalität. 
durch die Leipziger Zeitung, die allgemeine Preußische Zeitung, das Bautzner Kreisblatt 
und das Zittauer Wochenblatt und zwar, wenn sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Auf- 
forderungen enthalten, mittelst dreimaliger Insertion, auch nach Befinden außerdem noch 
durch andere Blätter zu veröffentlichen. 
§ 33. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen Wirkung. 
sind für sämmtliche Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt 
der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtsnachtheile, ohne daß dagegen die 
Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- 
ansprucht werden könnte. 
1845. 19
	        
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