Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Eintritt. 
Modalität. 
(1126) 
Mortificationsverfahren. 
8 34. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekom- 
mener Actien, Talons und Diovidendenscheine haben die Betheiligten das für die Amorti- 
sation Königl. Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (C. U. 
C. A. Abth. 2. S. 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetz- 
sammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824 S. 195) vorgeschriebene und mit 
der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verordnung festgesetzten Ver- 
jäahrungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige eintritt, zur analogen Anwendung kommende 
Edictalverfahren bei dem Stadtgerichte zu Zittau zu beantragen, und nach Beibringung der 
demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion von dem Directorio, welches auf Kosten des 
Ausbringers die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten Docu- 
mente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. 
Umtausch schadhafter Actien. 
* 35. Für schadhaft gewordene Actien, deren wesentliche Bestandtheile noch erkennbar 
sind und gegen deren Rückgabe können neue Ausfertigungen derselben von dem Directorio 
ausgegeben werden. 
Schievsverfahren. 
8 36. Streitigkeiten, welche zwischen Actieninhabern als solchen oder zwischen diesen 
und der Asctiengesellschaft entstehen, sind, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs, durch 
Schiedsrichter zu entscheiden. 
§ 37. Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schieds- 
richter nicht ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorio, oder wenn dieses selbst 
Partei ist, bei dem Stadtgerichte zu Zittau auf Einleitung des Schiedsverfahrens antragen. 
Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vierzehn- 
tägige Frist zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen, und für diejenige Partei, 
welche dieser Vorschrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst einen solchen 
zu erwählen. Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer weiteren vierzehntägigen Frist 
über einen Dritten als Obmann zu einigen, widrigenfalls derselbe von dem Directorio, 
oder, wenn dieses Partei ist, von dem Stadtgerichte zu Zittau bestimmt wird. 
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den einschla- 
genden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung von den 
Parteien vorzulegen. Geschieht dieß nur von der einen Partei, so ist deren Eingabe der 
andern zu einer binnen 14 Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitzutheilen. 
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an- 
geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen.
	        
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