Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Einladung. 
Legitimation. 
Stimmberechti- 
gung. 
Vorsitz. 
(128 ) 
Ein Aufschub ver regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn 
der Ausschuß damit einverstanden ist, und außerdem die Regierung die Einwilli- 
gung dazu ertheilt. « 
8 43. Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist mindestens vier 
Wochen vor dem dazu anberaumten Termine nach § 32 von dem Directorio zu erlassen. 
Darin sind die Gegenstände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben. 
s44. Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale ihm zukommende 
Stimmrecht vurch einen besondern Bevollmächtigten aus, dessen Legitimation durch ein vom 
Finanzministerio ausgestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und in der Verwahrung 
der Hauptstaatscasse befindlichen Actien der Eisenbahn von Löbau nach Zittau bewirkt wird. 
Die übrigen Inhaber von Actien haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritte 
in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen. 
45. Dem Bevollmächtigten des Staats sieht in Generalversammlungen eine dem 
vierten Theile der von den gegenwärtigen Actionärs geführten Stimmenzahl gleiche Zahl 
an Stimmen zu, so daß derselbe jederzeit ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen in der Ge- 
neralversammlung vertritt. Sollte sich aber die Regierung eines Theils der von ihr ur- 
sprünglich übernommenen Actienquote entäußert haben, so ändert sich obiges Verhältniß 
dahin, daß ihr Bevollmächtigter für jedes volle Tausend der zu dem Zeitpuncte der Gene- 
ralversammlung dem Staate zugehörigen Actien zu fünf und zwanzig Stimmen berechtigt 
ist. Das Stimmrecht des Bevollmächtigten des Staats kann jedoch auch in solchen Fäl- 
len das vorgedachte Ouotalverhältniß von einem Fünftheil aller Stimmen niemals über- 
schreiten. 
Von den übrigen Actionärs hat der Vorzeiger von 
1 bis 5 Actien 1 Stimmen, 
6 10 2 
11 20 3 
21 30 - 4 
31 40 5 
41 50 6 
51. V5 7 
76 100 8 
101. 150 9 
151 und mehr 10 OD 
§J 46. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen- 
gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii.
	        
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