Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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& 47. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Di- 
rectorio dem Vorsitzenden des Ausschusses zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum 
Vortrage und nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (J 84), welche 
mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§J 53); 
c) die Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7 a, b); 
e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di- 
rectorio, welches den Ausschuß rechtzeitig davon zu unterrichten hat, angemeldet 
worden sind; 
f) Entscheidung der zwischen dem Directorio und dem Ausschusse etwa obschwebenden 
Meinungsdifferenzen. Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Di- 
rectorio in Generalversammlungen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse 
gebracht werden. Ausschuß und Directorium haben solche Gegenstände und die 
etwa zu formirenden Anträge sich gegenseitig vorher mitzutheilen. 
48. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be- 
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des & 7 a gedachten Falles durch ab- 
solute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das 
Loos entscheidet, durch relative Stimmenmehrheit. 
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich so- 
fort herausstellender Einstimmigkeit und außerdem dann gültig, wenn die anscheinende 
Minorität nach deshalb zu stellender Anfrage eine specielle Abstimmung nicht verlangt. 
*49. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder der Actien= 
gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. 
§ 50. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind Pro- 
tocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actionären 
mit zu unterschreiben, auch mindestens im Auszuge durch den Druck zu verdffentlichen. 
Ausschuß. 
§ 51. Der Ausschuß, welcher dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur Seite 
steht, hat dem letztern gegenüber die Interessen und Rechte der Actiengesellschaft zu vertre- 
ten, soweit dieß von letzterer nach § 47 nicht selbst geschieht. 
§52. Der Ausschuß besteht aus achtzehn Personen. 
#53. Von diesen werden zwölf durch die in den regelmäßigen Generalversammlun- 
gen stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft, mit Ausschluß der Directoren, die übri- 
gen sechs aber durch den Ausschuß selbst gewählt. 
Gegenstände. 
Abstimmung. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Zweck. 
Mitgliederzahl. 
Wahl.
	        
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