Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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§ 71. Jede der zwei von dem Ausschusse zu Directorialmitgliedern gewählten Per= Annahme ver 
sonen hat, im Falle der Wahlannahme, vor Antritt des Amtes zehn Actien unter Zurück- Wall. 
behaltung der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
§ 72. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors Amtsdauer. 
hängt von der Bestimmung der erstern ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni ei- 
nes der Lon dem Ausschusse erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat. 
Ueber die Reihefolge des Austritts entscheidet unter den zuerst gewählten Directoren 
das Loos, später das Alter des Eintritts. 
Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
& 73. Der erste Austritt eines der beiden von dem Ausschusse gewählten Directo= Auswin. 
rialmitglieder erfolgt ultimo Juni 1846. Während der Amtsführung kann jeder der zwei 
vom Ausschusse gewählten Directoren seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Mo- 
nate zuvor solche bei dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich gekündigt hat, darf aber 
bis zum wirklichen Austritte den ihm obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm auf das 
laufende Jahr zukommenden Remuneration sich nicht entziehen. Eine gleichzeitige Kündi- 
gung Seiten der beiden Direetoren ist nicht zulässig, sondern es muß zwischen der zuerst 
erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum von zwei Monaten inne- 
liegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von diesen zweimonatlichen Kündigungsfristen zu dis- 
pensiren. 
§s# 74. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch den Eintritt ei= Vacanzen. 
ner der § 70 bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entstehen, 
sind sofort wieder zu ersetzen und es tritt das neugewählte Directorialmitglied rücksichtlich 
der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
§75. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten etwas Anderes fest-Gleichstellung. 
setzen, gleiche Pflichten und gleiche Rechte. 
§ 76. Die Directoren müssen an dem Orte des Gesellschaftsdomicils ihren wesentli-Wohnorr. 
chen Wohnsitz haben. 
§ 77. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft Remuneration. 
eine von dem Ausschusse festzusetzende Vergütung. 
§ 78. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn inner= Vorsitzender. 
halb dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum ei- 
nen Vorsitzenden. Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle 
Schriften und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder 
im Namen des Directorii ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu voll- 
1815. 20
	        
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