Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Die hohe Staatsregierung des Königreichs Sachsen betheiligt sich mit dem vierten Theile des Anlagecapitals 
und übernimmt unter den, im Statut angezeigten Modalitäten die Rechte und Verpflichtungen aller 
übrigen Actionaire. 
Interims-Actie 
der 
   
Inhaber dieser Interims-Actie, auf welche unter Einrechnun 
ein Gesammteinschuß von höchstens Einhundert Thalern im Vierzehn-Thaler-Fuße eingefordert werden kann, hat 
verhältnißmäßigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
Gesellschaft und ist deren Statuten unterworfen. 
Zittau, den- 184 
4 
Directorium der Löbau-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft. 
    
(Facsimile der Unterschrift.) 
(Facsimile der Unterschrift.) 
Vorsitzender Director. 
Director. 
      
   
Zittauer 
Eisenbahn- 
Cesellschatt. 
Die Einzahlungen werden während der dreijährigen Bauzeit zu Vier vom Hundert verzinst. Die Verzinsung 
beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten zehn Thaler vom Asten September 1844, hinsichtlich der spätern 
Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
(in tergo abzudrucken & 15. 16. 19. 27. 28. und 34. der Statuten.) 
( 139 
)
	        
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