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Gesetz· und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
IIs Stück vom Jahre 1845.
öl.) Decret
wegen Concessionirung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft und wegen
Bestätigung ihrer Statuten;
vom 1sten Juli 1845.
Wa, Friedrich August, von GOTTG# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem sich zum Baue und Betriebe einer
Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa zur Verbindung mit der Leipzig-Dresdner Eisenbahn
eine Actiengesellschaft gebildet hat, derselben auf Grund der Bestimmung im 1 unter 1
des Gesetzes vom 10ten August 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 74) zu dem
gedachten Unternehmen unter den aus der Anlage Sub □ ersichtlichen Bedingungen Con-
cession ertheilt, auch die entworfenen Statuten, nach vorgängiger Prufung durch Unsere
Ministerien der Justiz und des Innern, in der Maaße, wie solches die fernere Anfuge un-
ter ## besagt, bestätigt haben.
Wir finden Uns jedoch bewogen, hierbei zu bestimmen, daß die im § 4 der Conces-
sionsbedingungen dem Staate vorbehaltene Betheiligung mit dem vierten Theile des Anlage-
capitals, sowie die damit zusammenhängende Festsetzung im § 20 d der Concessionspuncte
in dem Falle als erledigt und sowohl auf Seiten des Staats als der Gesellschaft als un-
verbindlich zu betrachten sei, das vom Staate übernommene Actienquantum aber, gegen
Zurückgewährung der darauf bereits geleisteten Einschüsse, an die Gesellschaft zur sreien
Disposition zurückzufallen habe, wenn Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern die
Absicht der Staatsregierung, von der fraglichen Betheiligung wiederum zurückzutreten, dem
Gesellschaftsdirectorium bis zum #sten April 1846 erklärt haben sollten.
1845. 22
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