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JP) durch Geltendmachung des der Staatsregierung nach § 21 der Concessionsbedin=
gungen zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des fünf und zwanzigsten Betriebs-
jahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie auszunbenden Rechtes, das Eigen-
thum der Eisenbahn nebst Zubehör mittels Kaufes für den Staat zu erwerben.
Actien.
8 8. Das 8 2 gedachte Anlagecapital wird durch 40,000 Actien à 100 Thaler auf-Zahl.
gebracht, wovon die Staatsregierung 10,000 Stück übernimmt.
. Die Actien lauten auf den Inhaber und es wird der jedesmalige körperliche In= Eigenschaft.
haber ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Jede Actie giebt dem
Inhaber, welcher die geleisteten Einzahlungen in keinem Falle zurückfordern kann, übrigens
sowohl gegen die Actiengesellschaft als gegen Dritte nur bis zum Nennwerthe der Actien
verbindlich ist, einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Betrages zu bemessenden
Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft.
§ 10. Auf jede Actie kann, einschließlich der auf die ersten 30,000 Stück Interims= Höhe.
scheine (Beilage A.) eingezahlten 24 Thaler, ein Gesammteinschuß von höchstens ein Hun-
dert Thalern im Vierzehnthalerfuße eingefordert, diese Bestimmung auch auf keine Weise, 8
auch nicht durch Beschluß der Generalversammlung (F 47 c) abgeändert werden.
§ 11. Die nach dem beigefügten Schema A. von der Erzgebirgischen Eisenbahngesell= Interimsactien.
schaft ausgegebenen, sowie die gegen die ferneren Einzahlungen nach dem Schema B. aus-
zugebenden Interimsactien der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft vertreten bis zur Aus-
gabe der Actien deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle
Rechte und Verbindlichkeiten der Actionäre.
12. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach Form der Ac-
dem unter C. beigefügten Muster ausgefertigt und von je zwei Directoren durch eigenhän= tien.
dige Namensunterschrift vollzogen.
Einzahlungen.
§ 13. Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens 10 Tha- Höhe.
ler eingefordert werden. 6
6 14. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorio nach dem Bedürfnisse und Termine.
dergestalt anzuberaumen, daß zwischen einem solchen und dem Datum der Leipziger Zeitung,
welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Einzahlung enthält, eine Frist von minde-
stens vier Wochen inne liegt (§ 32).
§ 15. Die Einzahlungen sind bis zu den anzuberaumenden Terminen bei Vermeidung einer geistung.
Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme unter Rückgabe der frühern