Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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der vier Procent noch Fehlende aber aus dem Anlagecapitale (8 2) vorschußweise entnom- 
men. Der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen wächst künftig nach vollendetem Bahnbaue 
dem Anlagecapitale zu und ist, soweit nöthig, entweder durch Creirung neuer Actien oder 
sonst auf geeignete Weise zu decken. 
B. Dioidenden. 
& 21. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen Rein= Beginn. 
ertrage des Unternehmens Diovidenden, deren erste sechs Monate nach dem letzten Zinsenter- 
mine (§ 18) verfällt, vertheilt. 
6 22. Die Dividenden verfallen Ende März und Ende September jeden Jahres. In Termine. 
dem ersteren Termine wird die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegange- 
nen 3 1 sten December begründet, während für die Vertheilung Ende September die Rech- 
nungsübersicht vom Schlusse des ersten Halbjahres den Maaßstab giebt. 
6&2. Die Höhe der in jedem Termine verfallenden Dividenden hat das Directorium Feststellung der 
im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Vertheilung ge- Dioidende. 
langenden Beträge festzusetzen. 
§6# 24. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Diovidenden ist vor Eintritt Bekanntma— 
desselben vom Directorio bekannt zu machen. chung. 
§25. Die Dioidenden werden auf die Actien gegen Rückgabe der nach dem unter Ine 
D. angefügten Muster auszustellenden Dividendenscheine ausgezahlt. " 
§26. Gleichzeitig mit den Actien (§J 12) werden Talons nach dem unter E. beige= Talons. 
fügten Formulare nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten.. 
später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des 
letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Divi- 
dendenscheinen ausgegeben. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§27. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 19), Diodidenden 
nur an die Inhaber der Coupons gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch alle 
weiteren an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche aufgehoben. 
8 28. Zinsen und Diovidenden, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungstermine Verzjährung. 
an nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit dieser Frist die 
betreffenden Coupons ungültig, dafern das Directorium vor Eintritt der gedachten Ver- 
jährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente keine 
Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 34 statt gefunden, so 
verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen 
Auszahlung.
	        
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