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8 45. Dem Bevollmaäͤchtigten des Staats steht in Generalversammlungen eine dem Stimmberechtt
vierten Theile der von den gegenwärtigen Actionären geführten Stimmenzahl gleiche Zahl Jung-
an Stimmen zu, so daß er jeder Zeit ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen in der General-
versammlung vertritt.
Sollte sich aber die Regierung eines Theils der von ihr ursprünglich übernommenen
Actienquote entäußert haben, so ändert sich obiges Verhältniß dahin, daß ihr Bevollmäch-
tigter für jedes volle Tausend der zu dem Zeitpuncte der Generalversammlung dem Staate
zugehörigen Actien zu fünf und zwanzig Stimmen berechtigt ist.
Das Stimmrecht des Bevollmächtigten des Staats kann jedoch in solchen Fällen das
vorgedachte Quotalverhältniß von ein Fünftheil aller Stimmen niemals überschreiten.
Von andern Actieninhabern hat der Vorzeiger einer Actie eine Stimme; dagegen geben
2— 5 Actien 2 Stimmen
6— 15 3
16— 30 4
31— 50 5
51— 75 6
76— 100 7
101—150 8
151—250 9 "O
251 und mehr-- 10 -
846.DenVorsitzinGeneralversammlungenunddieEntscheidungbeiStimmen-Vorsitz«
gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii.
§ 47. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrage und nach Gegenstände.
Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind:
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 66e), welche
einige Tage vor der Generalversammlung gedruckt auszugeben sind;
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses; (6 53 und 56)
c) die Abänderung der Statuten; (6 91)
d) die Auflösung der Actiengesellschaft; (§ 7 a und b)
e) Anträge einzelner Actionäre, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di-
rectorio, welches den Ausschuß davon zu unterrichten hat, angemeldet worden sind.
Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalversammlun-
Zen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden.
§*48. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be= Abstimmung.
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des & 7 a gedachten Falles durch ab-
solute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das
Loos entscheidet, durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine nicht durch spe-
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