Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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cielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich sofort herausstellender Ein- 
stimmigkeit oder außerdem dann gültig, wenn die anscheinende Minorität auf deshalb zu 
stellende Anfrage specielle Stimmenabgabe nicht verlangt. 
Beschlüsse. § 40. Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind für alle Mitglieder der Actien= 
gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. · 
Protocolle. 8 50. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind Pro- 
tocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actio— 
nären mit zu unterschreiben, auch, mindestens im Auszuge, durch den Druck zu veröf— 
fentlichen. 
Aussch uß. 
Zweck. § 51. Der Ausschuß, welcher dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur Seite 
steht, hat demselben gegenüber die Nechte und Interessen der Actiengesellschaft zu vertre- 
ten, soweit dieß von letzterer nach § 47 nicht selbst geschieht. 
Mitgliederzahl. & 52. Der Ausschuß besteht aus achtzehn Personen. 
Wahl. §53. Von diesen achtzehn Ausschußpersonen werden zwölf durch die in den re- 
gelmäßigen Generalversammlungen stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft mit Aus- 
schluß der Directoren (§ 47Bb, 48), die übrigen sechs aber durch den Ausschuß gewählt. 
Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die Wahl ab, so tritt Derzjenige, 
welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte, an seine Stelle. 
Befähigung. § 54. Ausschußmitglieder fönnen nicht sein: 
a). diejenigen, welche fallirt, oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange 
ver letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Jndividuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er- 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Gesellschaftsamtes für unwürdig 
erklärt werden; 
c) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Aus- 
schusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
4) Directorialmitglieder und Beamte der Gesellschaft. 
Annahme der § 55. Wer die auf ihn gefallene Wahl zum Ausschußmitgliede annimmt, hat vor 
Wahl. Antritt seines Amtes bis zu seinem Austritte eine Actie unter Zurückbehaltung der Divi- 
dendenscheine bei der Haupteasse niederzulegen. 
Amtsdauer. § 56. Ende Juni jeden Jahres legen drei Ausschußmitglieder, und zwar zwei der aus 
der Wahl der Generalversammlung hervorgegangenen und eines der von dem Ausschusse ge- 
wählten, nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amts-
	        
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