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schusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Protocolliren befähigten
und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen.
Wirkungskreis. §# 66. Der Ausschuß hat:
a)
b)
c)
4)
e)
5
8)
b)
i)
vier Directoren zu wählen, und, Falls durch dieselben das Interesse der Gesell—
schaft gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen, auch,
bei sich vorfindendem Anlasse, über das Directorium Beschwerde zu führen;
die den Directoren zu gewährende Remuneration (8 77) zu bestimmen;
die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen;
die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung ge—
gen angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermes-
sen zu beliebiger Zeit durch Deputationen Hauptcassenrevisionen vornehmen zu
lassen; «
die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und, bis auf Genehmigung der
Generalversammlung, zu justificiren;
sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände demselben
auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Direc-
torit an selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Ge-
währung man dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält;
die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth-
wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen
von dem Directorio zu verlangen;
über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu
beschließen;
(Vergl. 6& 5, 7, 23, 29, 31, 42b, 47, 70 b, c, 73, 84, d, e, f m, n)
obschon er weder in seiner Gesammtheit, noch durch deputirte Mitglieder berech-
tigt ist, Anordnungen im Geschäftsbetriebe zu treffen, so hat derselbe doch das
Recht, den Bau und den Betrieb der Bahn zu revidiren und dem Directorio auf
Grund Dessen, was ihm hierbei zur Kenntniß kommt, Bemerkungen und Vorschläge
zu machen, die jedoch, soweit sie nicht die Befolgung statutarischer Bestimmungen
betreffen, nur berathend sein können.
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vor-
sitzender over die durch letztern ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien,
von den Beamten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in
geeigneter Weise zu erhalten.
Alle diese Rechte, — insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erfor-
derlich ist — übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus.