Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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schusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Protocolliren befähigten 
und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
Wirkungskreis. §# 66. Der Ausschuß hat: 
a) 
b) 
c) 
4) 
e) 
5 
8) 
b) 
i) 
vier Directoren zu wählen, und, Falls durch dieselben das Interesse der Gesell— 
schaft gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen, auch, 
bei sich vorfindendem Anlasse, über das Directorium Beschwerde zu führen; 
die den Directoren zu gewährende Remuneration (8 77) zu bestimmen; 
die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; 
die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung ge— 
gen angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermes- 
sen zu beliebiger Zeit durch Deputationen Hauptcassenrevisionen vornehmen zu 
lassen; « 
die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und, bis auf Genehmigung der 
Generalversammlung, zu justificiren; 
sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände demselben 
auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Direc- 
torit an selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Ge- 
währung man dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält; 
die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth- 
wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen 
von dem Directorio zu verlangen; 
über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu 
beschließen; 
(Vergl. 6& 5, 7, 23, 29, 31, 42b, 47, 70 b, c, 73, 84, d, e, f m, n) 
obschon er weder in seiner Gesammtheit, noch durch deputirte Mitglieder berech- 
tigt ist, Anordnungen im Geschäftsbetriebe zu treffen, so hat derselbe doch das 
Recht, den Bau und den Betrieb der Bahn zu revidiren und dem Directorio auf 
Grund Dessen, was ihm hierbei zur Kenntniß kommt, Bemerkungen und Vorschläge 
zu machen, die jedoch, soweit sie nicht die Befolgung statutarischer Bestimmungen 
betreffen, nur berathend sein können. 
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vor- 
sitzender over die durch letztern ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, 
von den Beamten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in 
geeigneter Weise zu erhalten. 
Alle diese Rechte, — insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erfor- 
derlich ist — übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus.
	        
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