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Directorium.
§& 67. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft zu verwalten. Zweck.
68. Das Directorium besteht aus fünf Mitgliedern, vorbehältlich einer nach künf-Mitgliederzahl.
tiger Vollentung des Baues unter Zustimmung der Generalversammlung mit Genehmigung
der Staatsregierung zu treffenden veränderten Bestimmung.
69. Die Staatsregierung ernennt ein Directorialmitglied, während die vier anderen Ernennung
Directoren von dem Ausschusse gewählt werden. und Wahl.
8 70. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: Befähigung.
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist;
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er—
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Gesellschaftsamtes für unwürdig
erklärt werden;
c) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses
die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen;
#) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell-
schafter der dem Directorio bereits angehbrigen Mitglieder.
## 71. Jede der vier von dem Ausschusse zu Directorialmitgliedern gewählten Personen Annahme der
hat im Falle der Wahlannahme vor Antritt des Amtes fünf Actien unter Zurückbehaltung Wahl.
der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen.
§# 72. Die Dauer der Function des von der Regierung ernannten Directors hängt von Anmtsdauer.
der Bestimmung der Ersteren ab, während aller zwei Jahre Ende Juni eines der von dem
Ausschusse gewählten Directorialmitglieder nach der bei den Erstgewählten durch das Loos,
später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge seine Stelle niederzulegen
hat. Die austretenden Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar.
§# 73. Während der Amtsführung kann jedes der vier Lon dem Ausschusse gewählten Austritt.
Directorialmitglieder seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer den Vorsitzenden
des Ausschusses von dem gewünschten Austritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung nie-
derlegen.
Der Ausschuß ist jedoch berechtigt, von dieser zweimonatlichen Frist zu dispensiren.
§ 74. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion (§ 66 a), durch den Eintritt Vacanzen.
einer der § 70 aufgezählten Hinderungsursachen, oder durch freiwilligen Entschluß (§ 73)
während der Amtsführung entstehen, sind sofort wieder zu besetzen, und es tritt das neu-
gewählte Directorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.
75. Sämmtliche Direetoren haben, soweit nicht die Statuten Ausnahmen festsetzen, Gleichstellung.
gleiche Rechte und Pflichten. v