Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(167) 
Directorium. 
§& 67. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft zu verwalten. Zweck. 
68. Das Directorium besteht aus fünf Mitgliedern, vorbehältlich einer nach künf-Mitgliederzahl. 
tiger Vollentung des Baues unter Zustimmung der Generalversammlung mit Genehmigung 
der Staatsregierung zu treffenden veränderten Bestimmung. 
69. Die Staatsregierung ernennt ein Directorialmitglied, während die vier anderen Ernennung 
Directoren von dem Ausschusse gewählt werden. und Wahl. 
8 70. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: Befähigung. 
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er— 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Gesellschaftsamtes für unwürdig 
erklärt werden; 
c) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses 
die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
#) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell- 
schafter der dem Directorio bereits angehbrigen Mitglieder. 
## 71. Jede der vier von dem Ausschusse zu Directorialmitgliedern gewählten Personen Annahme der 
hat im Falle der Wahlannahme vor Antritt des Amtes fünf Actien unter Zurückbehaltung Wahl. 
der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
§# 72. Die Dauer der Function des von der Regierung ernannten Directors hängt von Anmtsdauer. 
der Bestimmung der Ersteren ab, während aller zwei Jahre Ende Juni eines der von dem 
Ausschusse gewählten Directorialmitglieder nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, 
später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge seine Stelle niederzulegen 
hat. Die austretenden Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
§# 73. Während der Amtsführung kann jedes der vier Lon dem Ausschusse gewählten Austritt. 
Directorialmitglieder seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer den Vorsitzenden 
des Ausschusses von dem gewünschten Austritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung nie- 
derlegen. 
Der Ausschuß ist jedoch berechtigt, von dieser zweimonatlichen Frist zu dispensiren. 
§ 74. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion (§ 66 a), durch den Eintritt Vacanzen. 
einer der § 70 aufgezählten Hinderungsursachen, oder durch freiwilligen Entschluß (§ 73) 
während der Amtsführung entstehen, sind sofort wieder zu besetzen, und es tritt das neu- 
gewählte Directorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
75. Sämmtliche Direetoren haben, soweit nicht die Statuten Ausnahmen festsetzen, Gleichstellung. 
gleiche Rechte und Pflichten. v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.