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1845.
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die Erbauung der Bahn nebst Zubehör nach den auf seinen Vorschlag von der
Regierung genehmigten Plänen zu veranstalten und die dazu nöthigen Grundftücke
zu erwerben;
Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige Pfand-
sicherheit, durch Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einver-
ständnisse mit dem Ausschusse festzusetzende, sonstige Art und Weise nutzbar anzu-
legen;
nach Bedürfniß Darlehne bis zu dem vierten Theile des § 2 angegebenen Capi-
tals unter Zustimmung des Ausschusses (§ 64) und mit Genehmigung der
Regierung aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden;
einzelne von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene oder entbehr-
lich gewordene Grundstücke im Einverständnisse mit dem Ausschusse zu veräußern;
alljährlich Ende Juni vorläufige und Ende Derember Hauptabschlüsse der Rech-
nungen über Einnahme und Ausgabe zu fertigen, und solche dem Ausschusse zu
gemeinschaftlicher Bestimmung der Dividendenbeträge (I§ 22 und 23), sowie zur
Prüfung, Monirung und Justificirung (§ 66 e) vorzulegen;
mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen;
die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu
vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide
Namens derselben zu leisten;
mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzu-
schließen;
Lehnträger zu bestellen;
Vollmachten zu ertheilen;
die für ven Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen, zu instruiren,
zu entlassen und deren Gehalte, sowie außerordentliche Gratificationen zu bestim-
men, jedoch in den Fällen nur mit Zustimmung des Ausschusses, wenn jährliche
Gehalte die Summe von 2000 Thalern — — erreichen, und Gratificationen
den Betrag von 100 Thalern — — überschreiten, — unbeschadet des von der
Regierung vorbehaltenen Rechtes, den für den Bau der Bahn als Oberingenieur
oder nach deren Vollendung als Betriebsdirigenten anzustellenden Techniker Sich
zur Bestätigung präsentiren zu lassen;
die Tare für die Beförderung auf der Eisenbahn im Einverständnisse mit dem Aus-
schusse (jedoch unter Gestattung von Ausnahmen in einzelnen Fällen) vorzuschlagen
und nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsregierung festzusetzen;
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