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52.) Deceret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen
Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz;
vom 31sten Juli 1845.
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern dem nachbefindlichen, zu Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmun-
gen der 9§ 45 und 78 der von Uns unterm 13ten August vorigen Jahres genehmigten
Statuten der landständischen Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlaufitz entwor-
fenen Nachtrage die von den Ständen des Landkreises im besagten Markgrafthume Oberlausitz
erbetene Bestätigung andurch ertheilt haben und wollen, daß dem Inhalte desselben in allen
Puncten auf das Genaueste Folge gegeben werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt
worden.
Dresden, den 31 sten Juli 1845.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Johann Paul von Falkenstein.