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Demgemäß soll, wo dießfalls durch bestehende Strafgesetze nicht bereits Für-
sorge getroffen ist, der Negerhandel gleich dem Seeraube bestraft, in denjenigen
Bundesstaaten aber, deren Gesetzgebung des Seeraubes nicht besonders erwähnt,
mit der Strafe des Menschenraubes oder mit einer ähnlichen schweren Strafe be-
llegt werden. ·
In Gemäßheit Artikel 89 der Verfafsungsurkunde bringen Wir diesen Beschluß an—
durch für hiesige Lande zur Publication und verordnen demnach, daß von Unseren Gerich-
ten künftig der Negerhandel nach Artikel 145, Nr. 1 des Criminalgesetzbuches beurtheilt
und bestraft werde.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das
Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 Sten August 1845.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
— 55.) Verordnung
zu Publication des zum Schutze der literarischen und artistischen Erzeugnisse
gegen Vervielfältigung auf mechanischem Wege unterm #lsten Juni 1845
gefaßten Bundesbeschlusses;
vom 16ten August 1845.
Waa, Friedrich August, von GOTTSEs Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit, daß zum Schutze literarischer und artistischer Erzeugnisse gegen Verviel-
fältigung auf mechanischem Wege in ver 21sten Bundestagssitzung vom 21sten Juni die-
ses Jahres Folgendes beschlossen worden ist:
Nachdem der Bundesbeschluß vom 9ten November 1837 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 17 fg.) nur das geringste Maaß des
Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebiets den dort
erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und
jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war,
eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden