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und
rücksichtlich des vierten amtshauptmannschaftlichen Bezirks, mit Ausschluß der Flu-
ren des Gerichtsbezirks Altenberg, ebenfalls
um vierzehn Tage,
hinsichtlich ves letztgedachten Bezirks Altenberg aber
um Drei Wochen
dergestalt zu verschieben, daß im letztern Bezirke die Vorhatze erst mit dem 7ten September,
und die Niederjagd erst mit dem 2 1sten September laufenden Jahres, in den übrigen vor-
bezeichneten Bezirken und Ortschaften hingegen Vorhatze und Niederjagd beziehendlich mit
dem 1 sten und 16ten September dieses Jahres zu beginnen hat.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 22 sten August 1845.
Königlich Sächsische Kreisdirection.
Dr. Merbach.
Geuder.
„V 57.) Bekanntmachung
eines Rechtssatzes,
vom 16ten August 1845.
Mit Genehmigung des Königlichen Ministerium der Justiz wird andurch nachstehender
Rechtssatz, welchen das Oberappellationsgericht in Gemäßheit des darüber gefaßten Be-
schlusses seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Auf die Folgen des Ungehorsams wegen des Nichterscheinens in einem Termine kann
nur dann erkannt werden, wenn in der Ladung dazu der Rechtsnachtheil ausdrücklich auch
auf das Nichterscheinen im Termine angedroht worden ist. Dem gemäß ist z. B. der
Beklagte, welcher im ersten Termine außenbleibt, die Einlassung jedoch vor Ablauf der zu
dem Dupliksatze gestatteten Frist einbringt, der Klage nicht für geständig zu erkennen, wenn
die Vorladung blos so gefaßt war, daß er bei fünf Thalern Strafe im Termine erscheinen
und sich bei Strafe des Eingeständnisses und der Ueberführung auf die Klage einlassen
solle.
Dresden, am 161en August 1845.
Königlich Süchsisches Oberappellationsgericht.
Dr. Schumann. Plesch
esch.