Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(186 ) 
Gommern, 
Sporbitz, 
Mügeln, 
Heidenau. 
Die oben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen haben daher auf 
die genannten Flurbezirke und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen 
Grundstücke zunächst Anwendung zu leiden. 
Ueber die weitere Richtung der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn, sowohl von der Frie- 
drichsbrücke nach dem rechten Elbufer, als von dem Müglitzflusse nach der Landesgrenze 
wird seiner Zeit das Erforderliche bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 20sten August 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Demuth. 
  
60.) Bekanntmachung, 
die Ernennung eines Wahlcommissars für den äten städtischen Wahlbezirk 
betreffend; 
vom 15ten August 1845. 
D. im vierten städtischen Wahlbezirke die Wahl eines Stellvertreters des Landtagsab- 
geordneten, in Folge der neuerlich eingetretenen Erledigung dieser Stelle, vorzunehmen und 
zu deren Leitung 
der Justizamtmann Nathusius zu Wermsdorf 
bestellt worden ist, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 15ten August 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Kuhn.
	        
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