Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(188 ) 
62.) Verordnung, 
die Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betreffend; 
vom öten September 1845. 
Ur in die Vorschriften über die polizeiliche Legitimation der, bei den verschiedenen im Baue 
begriffenen inländischen Eisenbahnen, beschäftigten Arbeiter die nöthige Uebereinstimmung 
zu bringen und durch eine gehörige Beaufsichtigung der letztern den hier und da vorgekom- 
menen Unordnungen vorzubeugen, wird vom Ministerium des Innern andurch Folgendes 
verordnet: 
& 1. Jeder, welcher bei einem inländischen Eisenbahnbaue Arbeit sucht, er sei In- 
länder oder Ausländer, hat sich 
1.) mit einem genügenden Reisepasse, 
2.) mit einem, seine Heimathsangehörigkeit constatirenden obrigkeitlichen Zeugnisse (der 
Inländer mit einem Heimathsscheine) 
zu versehen. 
Bei Inländern kann die Stelle des Reisepasses auch durch eine von der Obrigkeit des 
Wohnorts auszustellende Legitimationskarte oder sonstige Bescheinigung ersetzt werden, welche 
nächst der Bemerkung, daß der Inhaber bei dem Eisenbahnbaue Arbeit zu suchen beabsich- 
tige und diesem Vorhaben kein Bedenken entgegen stehe, zugleich ein Signalement des erstern 
enthalten muß. 
& 2. Die § 1 gedachten Legitimationspapiere sind von dem Arbeitsuchenden zunächst 
dem Ingenieur der betreffenden Bahnabtheilung oder dem von diesem dazu mit Aufstrag 
versehenen Bauaufseher vorzulegen. Ist ihm hierauf eine gedruckte Bescheinigung darüber, 
daß er Arbeit beim Baue der Eisenbahn erhalten könne, ertheilt worden, so hat er sich bei 
der Obrigkeit des Orts, in welchem er Unterkommen gefunden hat, zu melden und von 
dieser gegen Abgabe des Passes (Legitimationsscheins) und Heimathsscheins, welche bei der 
Obrigkeit zur Aufbewahrung zurückbleiben, eine Aufenthaltskarte in Empfang zu nehmen. 
Zur Erleichterung der Arbeiter bleibt es den Obrigkeiten überlassen, die Einsammlung 
der Legitimationspapiere auf den Arbeitsplätzen selbst durch die Gensdarmerie oder die Orts- 
gerichtspersonen bewirken und durch eben diese die Aufenthaltskarten an die Arbeiter verab- 
folgen zu lassen. Es darf jedoch in diesem Falle zwischen der Abnahme der Legitimation 
und der Aushändigung der Karte kein längerer, als ein dreitägiger Zeitraum in der Mitte 
liegen. 
s*#3. Die Aufenthaltskarte hat der Eisenbahnarbeiter stets bei sich zu führen und 
sowohl den Bahnofficianten, als den Gensdarmen und sonstigen Polizeiofficianten, sowie den
	        
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