Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gen Landestheilen, auch in den Schönburgischen Receßherrschaften allenthalben gleichmäßige 
Anwendung. 
§&# 2. Dem Hause Schönburg wird, mit Rücksicht auf die bis zu Eintritt des vorange- 
zogenen Gesetzes vom 23sten Mai 1840 in den Receßherrschaften bestandenen Abweichun- 
gen von der allgemeinen Salzregie, eine für alle Zeiten vergleichsweise auf 
Viertausend Thaler — — 
jährlich festgesetzte, vom 1sten Juli 1840 an laufende Rente aus der Staascafse gewährt. 
§ 3. Diese Rente wird unter 
a) die Besitzer Eingangsgenannter Herrschaften, 
b) die Besitzer der receßherrschaftlichen, mit Ritterhöfen versehenen Vasallengüter 
und 
) unter die Gemeinden der Receßherrschaften und die receßherrschaftlichen An- 
theile gemischter Ortsgemeinden, 
nach demjenigen Verhältnisse vertheilt, nach welchem das den Receßherrschaften unterm 
30sten Juni 1831 provisorisch ausgesetzte Salzdeputat zur Vertheilung gelangte. 
§ . Hinsichtlich der, für die Einführung des Stempelimposts in den Receßherrschaften 
zu gewährenden Entschädigung hat es allenthalben bei den im Recesse vom gten October 
1835 hierüber getroffenen Bestimmungen sein Bewenden und es wird die Abschnitt III, § 17 
daselbst festgesetzte, nach dem damals bestandenen Zwanzigguldenfuße zu berechnende Jahres- 
rente von Fünftausend Thalern — — vom Anfange des Jahres 1844 an mit jährlich 
Fünftausend Einhundert Acht und Dreißig Thalern 26 Ngr. 7 Pf. 
im Vierzehnthalerfuße 
aus der Staatscasse gewährt. 
5. Der Vertheilung dieser Rente wird der Seite 272 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1839 veröffentlichte Plan, mit den aus Nachstehendem ersicht- 
lichen Modificationen, zum Grunde gelegt. 
Dem dort angenommenen Vertheilungsmaaßstabe zufolge haben von obigen 
5138 Thlrn. 26 Ngr. 7 Pf. 
zu empfangen: 
a) die Receßherrschaftsbesitzer nach 0,201 = 103244 Thlr. 
b) die Vasallengutsbesitccr 0)0,090 = 1354 
c) die Gemeinden in den Receßherr= 
schaften und beziehendlich Ortstheile 0,706. 395129 « 
1,000.5138J—Tyl«1«.:26Ngr.7Pf. 
Der Abrundung halber wird der Entschädigungsantheil 
unter a) auf 1000 Thlr. — Ngr. — f. 
b) 1556 — .gestellt, wornach 
c) 3993 26 7 « 
 
	        
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