Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

No. 
229 ) 
— 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaß-= 
fstab der 
Ver— 
zollung. 
Abgabensätze 
  
(mit der Eintheilung 
des Thalers in 30stel), 
beim 
Eingang. Ausgang. 
Rthlr.] Ngr. 
nach dem 14-Thalerfuß 
Rthlr.] Ngr. 
Fl. 
Eingang. 
nach dem 
2471-Guldenfuß 
beim 
Ausgang. 
NKr. Fl.] Kr. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht: 
Pfund. 
  
31 
b) Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, 
Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen, 
Petinet, Flor (Gaze), Posamentter-, 
Knopfmacher-, Sticker= und Putzwaaren, 
Gespinnste und Tressenwaaren aus Me- 
tallfäden und Seide, außer Verbindung 
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing 
und Stahl; ferner Gold= und Silber- 
stoffe (ächt oder unächt); Bänder, ganz 
oder theilweise aus Seide; endlich obige 
Waaren aus Floretseide (bourre de 
soie), oder Seide und Floretseide. 
) Alle obigen Waaren, in welchen au- 
ßer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere 
Thierhaare, Baumwolle, Leinen, ein- 
Ausschluß der Gold= und Silberstoffe, 
sowie der Bänder 
Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmier- 
seife 
b) Gemeine weiße ... 
c) Feine in Täfelchen, Kugeln, r- 
Krügen, Töpfen u. s. w. 
2— 2 2 224 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, 
in sofern sie in einzelnen Vereinsstaaten 
zum Gebrauche im Lande eingeführt 
werden dürfen, und unter Berücksich- 
tigung der besonderen Stempel= und 
Controlvorschriften 
zeln oder verbunden enthalten sind, mit 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
  
  
1 Centr. 
110 
St## 
S## 
So #— 
l 
10 . . 
  
  
  
  
96 
S = 
17 
17 
  
  
30 
  
  
  
  
in Kisten. 
22 
6 3 in Ballen. 
in Kisten. 
in Ballen. 
20 
11 
13 in Kisten. 
6 in Ballen. 
16 in Kisten.
	        
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