Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort 
eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, 
und zwar: 
  
  
  
Vom Sttück. 
—— 
  
  
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen Athit. I o 
und Junghe 44 1189 3 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh 1 
  
  
—s 
  
  
  
  
  
  
— 
S 
  
  
  
m. Absch nitt. 
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Control= 
gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche 
Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf 
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen 
Uebereinkünften. 
  
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
I. Der dem Tarife zu Grund liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und 
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zollcentner, 
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zollpfunden: 
935#% — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
	        
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