Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Zollpfunden: 
1120 — 1000 Bahyerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 406 — 1000 Württembergischen Pfunden, 
933 1##0 — Sachsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zollpfunde: 
14 — 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
S 
28 — 25 Bagyerischen Pfunden, 
2 — 1 Rheinbayerischem Kilogramm, 
14 — 15 Waürttembergischen Pfunden, 
14 — 15 Sachsischen (Dresdener) Pfunden; 
und 
Zollcentner: 
36 — 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden, 
28 — 25 Bagerischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 — 1 Rheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 — 37 Mürttembergischen Centnern zu 104 Pfunden, 
36 — 35 Stchsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden. 
II. Werden Waaren unter Begleitscheincontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren- 
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Ngr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Ngr. oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen, hin- 
sichtlich der Leipziger Meßgebühren insonderheit aber in der Verordnung vom 24Asten 
December 1836 (Seite 339 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahrgange 
1836) enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte, oder nach dem Nettogewichte 
erhoben. « 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, 
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer beson- 
deren für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so 
ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur un-
	        
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