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bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu
lassen.
Jc) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab-
IV.
VI.
schnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des
Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Ganzen
berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
n " é", einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
„ „ é!zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei-
nen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder
als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder
Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle,
so genügt die Declararion als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten
(Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei
und bei der Zollclassification außer Betracht.
Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Nettogewichte angegeben werden.
Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speciellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das letz-
tere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ab-
lehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen wor-
den, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabensatz erho-
ben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen
ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Stein-
gut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren
(Mercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern
Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
Die Declaration der sp rachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) ge-
hörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern auf-
geführten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II, Nr. 20) soll nicht
die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge ha-
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