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ben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Redvisionsbefunde zulässig blei-
ben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt.
VII. a. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern vieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deelarirt werden, die
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben;
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Ent-
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo
nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter
Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte
nöthig werden.
b. Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine
Eingangsabgabe (1 Thaler oder 527 Kreuzer vom Centner), und nach der dritten Ab-
theilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon
zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt wer-
den, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen, wie bei a) 2.
C. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be-
griffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder
eine andere competente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleit-
scheincontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich
sind, erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der Nieder-
lage entnommen werden sollen.
VIII. a) Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstünde, von welchen die Gefälle
nicht über fünf Thaler oder 83 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von fünfzig Thalern oder 871. Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung hin-
sichtlich des Betrags erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden
vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung
oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 171. Gulden
nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von