GeseWz-und Veron nungsblall
für das Königreich Sachsen,
15%# Stück vom Jahre 1845.
G68.) Bekanntmachung
die Verpflichtungen und Einweisungen der Gerichtsverwalter durch Notare
betreffend;
vom 29sten October 1845.
D. von sämmtlichen Appellationsgerichten, im Einverständnisse mit dem Justizministerium,
der Grundsatz verfolgt wird, daß bei den durch Notare bewirkten Verpflichtungen und Ein-
weisungen von Gerichtsverwaltern die zuzuziehenden Instrumentszeugen, als gesetzliche Solen-
nitätszeugen, bei der Handlung unbetheiligte Personen sein müssen, daher auch die Ge-
richtspersonen dazu nicht gebraucht werden können, indem diesen selbst, nach dem Gesetze
vom Zten Juli 1840, 8§ 12, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 13 1) der neue Gerichts-
verwalter mit vorzustellen ist, so wird Solches, damit hierunter Nichtigkeiten vermieden
werden mögen, zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Zugleich sieht Man durch
andere bei dergleichen Notariatshandlungen hin und wieder in Betreff der Vorladung der
Gerichtsuntergebenen, der Einrichtung der Eidesformel, des Verfahrens bei Abnahme des
Eides und sonst vorgekommene Unregelmäßigkeiten sich veranlaßt, auf die dabei erforder-
liche Beobachtung der in der Verordnung Lom 2ten November 1837 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 97 fg.) dem Gesetze vom Zten Juli 1840, §9 — 14 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 130 fg.) und der Bekanntmachung vom 27 sten December 1841
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 380) enthaltenen Vorschriften nochmals aufmerksam
zu machen.
Dresden, den 29sten October 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
1845.— 35