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2) wenn der Thäter Waffen oder andere gefährliche, zur Verübung des Forstdiebstahls
nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt hat;
3) wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehreren Personen in gemeinschaftlicher Aus-
führung begangen ist;
4) wenn der Thäter zur Begehung des Forstdiebstahls eines schneidenden Werkzeugs
(der Säge, der Scheere, des Messers, der Sense oder der Sichel und dergleichen)
sich bedient, oder wenn er zum Zweck der Fortschaffung des Entwendeten ein be-
spanntes Fuhrwerk mitgebracht hat;
5) wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtag oder in der Zeit von Son-
neuuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
6) wenn der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen;
7) wenn der Thäter, auf der That betroffen, dem Bestohlenen oder der mit dem Forst-
schutz betrauten Person Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder hierü-
ber eine falsche Angabe gemacht oder ungeachtet der Aufforderung seitens jener Per-
sonen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
8) wenn derselbe die Uebergabe der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert;
9) wenn der Thäter den Forstdiebstahl zum Zweck der Veräußerung des Entwendeten
oder der daraus zu fertigenden Gegenstände begangen hat;
10) wenn der Forstdiebstahl in einem der Aufsicht des Thäters anvertrauten Walde,
11) wenn derselbe an grünem Holze, im Gegensatze von dürrem, oder
12) in natürlichen oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen begangen istj;
13) wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt-(Mittel-ttriebe von stehen-
den Bäumen entwendet sind.
Art. 9.
Liegt bei einem Forstdiebstahl eine der in Art. 8 angeführten Erschwerungen vor,
so ist auf eine Geldstrafe, welche in dem sechs= bis zehnfachen Werth des Entwendeten be-
steht und niemals unter zwei Mark betragen darf, oder auf eine verhältnißmäßige (Art. 13)
Gefängnißstrafe zu erkennen.
In den Fällen der Ziffer 12 und 13 des Art. 8, ferner wenn in einem Falle meh-
rere Erschwerungen zusammentreffen, kann als Zusatzstrafe auf eine Geldstrafe von zwei
bis 50 Mark oder auf eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe erkannt werden.