Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bezirke des Justizamts Nossen gehörigen Ortschaften bestimmten, von der Stadtgemeinde 
Nossen zu vertretenden Sparcassenanstalt genehmigt, auch der Uns vorgelegten Sparcassen- 
ordnung, welche in den §& 13, 14, 15 und 18 einige besondere Rechtsvergünstigungen ent- 
hält, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung, daß dem Inhalte dieser Sparcassen- 
ordnung in allen Puncten auf das Genaueste Folge gegeben werden soll, andurch ertheilt 
haben. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
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ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben, auch ihm ein Abrruck Unsers 
Königlichen Siegels beigefügt worden. 
Dresden, am 3ten October 1845. 
Friedrich August. 
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Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Johann Paul von Falkenstein. 
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Sparcafsenordnung 
der Stadt Nossen. 
2c0. 26. 2c. 
13. 
Zahlung der Einlagen und zinse an den Ueberbringer des Einlegebuchs. 
Alle Auszahlungen auf Einlagen und Zinsen erfolgen an den Ueberbringer des Spar— 
cafsenbuchs, und die Sparcasse wird durch die darin bewirkte Abschreibung der ausgezahlten 
Gelder, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Einlegebuchs von 
allen weitern Ansprüchen befreit. 2c. 
1. 
Verlust und Ergänzung von Sparcassenbüchern. 
Dafern einem Einleger das Einlegebuch abhanden kommt, so hat er davon dem stadt- 
räthlichen Mi#tgliede der Verwaltungsveputation Anzeige zu machen. Die Deputation wird 
sodann, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf 
Kosten des Verlierers durch die Leipziger Zeitung und durch das Loralblatt bekannt machen, 
und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, 
selbige binnen 3 Monaten von dieser Bekanntmachung an bei der Deputation anzubringen. 
Während dieser Zeit wird mit der Auszahlung der Einlage und der Zinsen angestanden. 
Wird innerhalb derselben das Buch durch einen andern, als den, welcher den Verlust an- 
185. 37
	        
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