Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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zeigte, aufgewiesen und das Eigenthum daran in Anspruch genommen, so hat er das Buch 
an die Deputation abzugeben, und diese die Sache zur Auseinandersetzung der Interessenten 
und weiteren Erbrterung an das Königliche Justizamt Nossen, vor welchem auch alle Strei- 
tigkeiten über das Eigenthum an Sparcassenbüchern und Einlagen ausschließlich entschieden 
werden sollen, alsbald anzuzeigen. Wird aber das Sparcassenbuch binnen drei Monaten 
vor der Deputation nicht vorgewiesen, so erhält der Verlierer, wenn er zuvor den gehabten 
Verlust und sein Eigenthum an dem verlornen Buche vor dem Königlichen Justizamte Nossen 
eidlich noch bestärkt hat, gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten auf seinen Namen und unter 
einer neuen Nummer, um und für die Gebühr von — 27 Ngr. — ein neues Einlegebuch, 
und ist nunmehr befugt, Einlage und Zinsen zu erheben. 
155. 
lusschluß von Verkümmerungen. 
In keinem anderen, als dem §8 14 gedachten Falle, können Einlagen in die Sparcasse und 
Zinsen davon oder die Bücher darüber verkümmert und mit Beschlag belegt werden, wohl 
aber sind Hülfsvollstreckungen in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlegebücher 
desselben zulässig. 
2c. 2c. 1.c. 
818. 
Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Gegen alle in diesem Regulative festgesetzten Fristen und Rechtsnachtheile findet eine 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
  
2.) Verorduung, 
die Richtung der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn betreffend: 
vom 12ten November 1845. 
Uhter Bezugnahme auf die über die Richtung der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn zwischen 
Dresden und dem Mühglitzflusse unter dem 20sten August laufenden Jahres ergangene Ver- 
ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 185) und auf Grund 
der vom unterzeichneten Ministerium, im Einverständnisse mit dem der Finanzen, genehmig- 
ten Detailpläne wird andurch bekannt gemacht, daß die gedachte Eisenbahn auf der Strecke 
vom Mühglitzflusse bis zu dem sogenannten Saugelgraben bei dem Dorfe Pötzscha die nach- 
benannten Fluren durchschneiden wird: 
Heidenau, 
Sedlitz, 
Stadt Pirna,
	        
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