Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(269 ) 
Vertrag 
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einer- 
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, 
wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse; 
vom 16ten Oktober 1845. 
Sen Mgjestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der durch den Zoll- 
verein verbundenen Staaten, 
so wie 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig, einerseits, 
und 
Seine Majestät der König von Hannover für Sich und in Vertretung Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Oldenburg und Seiner Durchlaucht des Fürsten von 
Schaumburg-Lippe, als Mitgliedern des Steuervereins, andrerseits, 
von gleichem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkehrsverhältnisse zwischen Ihren Staaten 
sowohl, als auch überhaupt zwischen den beiderseitigen Zoll= und Steuervereinen, im ge- 
meinsamen Interesse derselben, durch Erneuerung und Vervollständigung der seit dem Jahre 
1837 bestandenen Verträge, möglichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen 
eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Ihren Wirklichen Legations= und vor- 
tragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Carl Albert 
v. Kamptz, Kommandeur zweiter Klasse des Herzoglich Braunschweigschen Ordens 
Heinrichs des Löwen, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig Höchst Ihren Finanzdirektor August v. Geyso, 
Ritter des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen. 
und 
Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath D. Otto 
Carl Franz Joseph Godehard Klenze, Ritter des Königlich Hannoverschen 
Guelphenordens, Kommandeur vom Dannebrog, Komthur des Königlich Sächsischen 
Zivilverdienst-Ordens, Ritter des Herzoglich Anhaltschen Ordens Albrecht des Bären, 
und 
Allerhöchst Ihren Ober-Finanzrath Franz Georg Carl Albrecht, Mitglied 
des Königlich Hannoverschen Guelphenordens vierter Klasse, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, folgender Vertrag, 
unter dem Vorbehalte der Ratification, abgeschlossen worden ist. 
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