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Artikel 1. Da die hohen kontrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung Ihrer gegen-
seitigen Handels= und Steuersysteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen
Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel
zwischen Ihren Landen und insbesondere da, wo die Gränzen der beiderseitigen Vereine sich be-
rühren, nach Möglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder Steuergesetze des
Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu verbieten, möglichst
zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen uner-
laubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. Zur Erreichung dieses
Zwecks ist die in der Anlage I. beigefügte Uebereinkunft, wegen Unterdrückung des Schleich-
handels, zwischen Ihnen errichtet worden.
Artikel 2. Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen und
um überhaupt die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vor-
springenden Lage verschiedener Landestheile in das Gebiet des andern Vereins, sowohl für
die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, als insbesondere auch
für den beiderseitigen Verkehr entstehen, sind die betheiligten hohen Kontrahenten übereinge-
kommen, jene Landestheile dem anderen Vereine anzuschließen, und in Beziehung auf einige,
dem andern Vereine bereits angeschlossene Gebietstheile, die inmittelst abgelaufenen Anschluß-
verträge zu erneuern.
Artikel 3. Seine Majestät der König von Hannover werden demnach
1) die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode dem Zollvereine ferner anschlie-
ßen, dergestalt, daß die Uebereinkunft Litt. B. vom 1 sten November 1837 und vom
17ten December 1841, mit allen damit in Verbindung stehenden, die steuerlichen
Verhältnisse jener Landestheile betreffenden Nebenverträgen und sonstigen Verabre-
dungen, für die Dauer dieses Vertrages, in Kraft erhalten werden sollen;
2) mit folgenden Gebietstheilen dem Zollvereine beitreten, nämlich:
a) dem Amte Polle,
b) der Stadt Bodenwerder,
c) einem Theile des Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher von Wolfs-
burg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ortschaft Mörse mit einge-
schlossen,
d) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbüttel, Wendebrück, nebst der Wenden-
und Frickenmühle, Amts Giffhorn,
e) den Ortschaften Croya und Zicherie, nebst Kaiserswinkel, Amts Knesebeck,
f) den Ortschaften Ohrum, Dorstadt und Heiningen, Amts Wöltingerode,
g) den Ortschaften Kl. Lafferde und Lengede, Amts Peine, und
h) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze,