( 271)
worüber mittelst der, in der Anlage II. beigefügten Uebereinkunft das Nähere festgestellt
worden ist. 4½4.
Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den unter 2 a bis h gedachten Ge- *
bietstheilen ist die in der Anlage III. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover
und Braunschweig geschlossen worden. ½
Artikel 4. Aus gleichen Rücksichten werden Seine Majestät der König von Preußen
a) die rechts der Weser und der Aue und die am linken Weserufer, von Schlüsselburg
bis zur Glasfabrif Gernheim belegenen Theile des Kreises Minden,
b) das Dorf Würgassen und
I) den nördlich von der Lemförder Chaussee belegenen Theil des Dorfes Reiningen,
bei dem Steuervereine ferner belassen, dergestalt, daß die über die steuerlichen Verhältnisse
jener Landestheile geschlossene Uebereinkunft Litt. D. vom 1 sten November 1837 und vom
1 Tien Dezember 1841, nebst allen darauf Bezug habenden Nebenverträgen und Verab-
redungen, für die Dauer dieses Vertrages, in Kraft erhalten werden sollen.
Artikel 5. In gleichem Sinne werden Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig
mit folgenden Gebietstheilen dem Steuervereine beitreten, nämlich:
a) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen,
b) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven Bodenburg nebst Oestrum,
Oelsburg und Ostharingen,
) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, einschließ-
lich der, an der Gränze vor dem Goslarschen Klausthore, am Eingange des Gose-
thales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle,
d) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zubehör, einschließ-
lich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunionverwaltung er-
bauten Weggeld-Rezepturgebäudes,
e) der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn,
4)den zum Amte Cschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen und
Harderode,
28) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim und
Schlewecke mit dem Gute Nienhagen,
h) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen und Meerdorf und dem Herzoglich Braun-
schweigschen Antheile an Woltorf im Amte Vechelde,
i) dem Wirthshause zur Nast bei Oelber am weißen Wege im Amte Salder,
worüber vermittelst der in Anlage IV. enthaltenen Uebereinkunft das Nähere festgestellt
worden ist. 7½.
Artikel 6. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Hoheit der Herzog
von Braunschweig sind übereingekommen, nach näherem Inhalte der, in der Anlage V. -